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dringendes öffentliches Interesse

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 C 11333/07.OVG vom 11.08.2008

Rechtsgebiete:GemO, LFAG
Schlagworte:Sonderumlage, Verbandsgemeindeumlage, dringendes öffentliches Interesse, dringend, öffentlich, Interesse, Verbandsgemeinde, Ortsgemeinde, Selbstverwaltungsrecht, Selbstverwaltung, Selbstverwaltungsaufgabe, Aufgabenübernahme, Aufgabenwahrnehmung, Aufgabe, Zuständigkeit, Fremdenverkehrsförderung, Fremdenverkehr, Tourismus
Stichwort:dringendes öffentliches Interesse
Leitsatz:1. Ein im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 GemO dringendes öffentliches Interesse an der Übernahme der Fremdenverkehrsförderung durch die Verbandsgemeinde besteht dann, wenn Ortsgemeinden ihrer Aufgabenverantwortung nicht (mehr) gerecht werden, die Wahrnehmung der Aufgabe auf der Ebene der Verbandsgemeinde aber dem jedenfalls weit überwiegenden Teil der Ortsgemeinden einen nennenswerten Vorteil bringen wird.

2. Hat die Verbandsgemeinde die Zuständigkeit für die Fremdenverkehrsförderung nicht gemäß § 67 Abs. 3 GemO wirksam von den Ortsgemeinden übernommen, kann sie für die Wahrnehmung dieser Aufgabe keine Sonderumlage im Sinne des § 26 Abs. 2 LFAG erheben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 C 11333/07.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 CN 1.01 vom 28.11.2002

Rechtsgebiete:GG, BBesG, NBG, ArbZVO-Lehr, Nds. ArbZVO
Schlagworte:Ansparphase, Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Ausgleichsphase, dringendes öffentliches Interesse, durchschnittliche Arbeitszeit, Ermächtigungsgrundlage, gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, Gleichheitssatz, Lehrer, Minderarbeit, mittelbare Diskriminierung, regelmäßige Arbeitszeit, "Schülerberg", Teilzeitbeschäftigung, verpflichtendes Arbeitszeitkonto, Vollzeitbeschäftigung, vorübergehender Personalmehrbedarf, zusätzliche Unterrichtsstunden.
Stichwort:dringendes öffentliches Interesse
Leitsatz:Die regelmäßige Arbeitszeit beamteter Lehrer darf auf landesrechtlicher Grundlage langfristig ungleichmäßig verteilt werden, um bei vorübergehend stark ansteigenden Schülerzahlen die Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

Um einen langfristig, aber vorübergehend erhöhten Bedarf an Unterrichtskapazität zu decken, darf die wöchentliche Arbeitszeit voll- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht werden.

Die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter ändert sich nicht, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines begrenzten Zeitraums unterschiedlich festgelegt wird, ohne dass sich dadurch der zeitliche Umfang ihrer während dieses Zeitraums insgesamt zu leistenden Arbeit ändert.

Wird die wöchentliche Arbeitszeit vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht, ist eine mittelbare Diskriminierung ausgeschlossen, wenn besonderen Verhältnissen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen im Einzelfall durch individuelle Gestaltung ihrer Arbeitszeit Rechnung getragen wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 CN 1.01

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 CN 2.01 vom 28.11.2002

Rechtsgebiete:GG, BBesG, NBG, ArbZVO-Lehr
Schlagworte:Ansparphase, Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Ausgleichsphase, dringendes öffentliches Interesse, durchschnittliche Arbeitszeit, Ermächtigungsgrundlage, gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, Gleichheitssatz, Lehrer, Minderarbeit, mittelbare Diskriminierung, regelmäßige Arbeitszeit, "Schülerberg", Teilzeitbeschäftigung, verpflichtendes Arbeitszeitkonto, Vollzeitbeschäftigung, vorübergehender Personalmehrbedarf, zusätzliche Unterrichtsstunden.
Stichwort:dringendes öffentliches Interesse
Leitsatz:Die regelmäßige Arbeitszeit beamteter Lehrer darf auf landesrechtlicher Grundlage langfristig ungleichmäßig verteilt werden, um bei vorübergehend stark ansteigenden Schülerzahlen die Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

Um einen langfristig, aber vorübergehend erhöhten Bedarf an Unterrichtskapazität zu decken, darf die wöchentliche Arbeitszeit voll- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht werden.

Die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter ändert sich nicht, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines begrenzten Zeitraums unterschiedlich festgelegt wird, ohne dass sich dadurch der zeitliche Umfang ihrer während dieses Zeitraums insgesamt zu leistenden Arbeit ändert.

Wird die wöchentliche Arbeitszeit vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht, ist eine mittelbare Diskriminierung ausgeschlossen, wenn besonderen Verhältnissen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen im Einzelfall durch individuelle Gestaltung ihrer Arbeitszeit Rechnung getragen wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 CN 2.01


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