1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AGVwGO i.d.F. des Geset¤zes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) entscheidet bei sonstigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung - abgesehen von Entscheidungen über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder auf Prozesskostenhilfe, die nach § 7 Abs. 2 Satz 4 AGVwGO der Disziplinarkammer vorbehalten sind - der Vorsitzende; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BDG gilt diese für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz getroffene Regelung auch für Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz.
2. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts ist grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn im Disziplinarverfahren eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist (im Anschluss an BVerfG <Kammer>, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 - NVwZ 2006, 1282).
Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts i.S.d. § 112 Abs. 1 StPO, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.
1. Wenn eine außerordentliche Kündigung nur mit dem dringenden Verdacht einer Straftat begründet wird, nach der Überzeugung des Gerichts die Straftat indessen nachgewiesen ist, lässt dies die Wirksamkeit der Kündigung aus materiell-rechtlichen Gründen unberührt. Unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der dringende Tatverdacht vorlag, ist das Gericht nicht gehindert, die zwischenzeitlich, d.h. im Verlaufe des Kündigungsrechtsstreits, nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als wichtigen Kündigungsgrund anzuerkennen (BAG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 AZR 437/02 -).
2. Voraussetzung für ein derartiges Umschwenken von einer Verdachts- zur Tatkündigung ist jedoch, dass die Verdachtskündigung von vornherein begründet war. Hieran fehlt es, wenn der Tatverdacht bei Ausspruch der Kündigung mangels Anhörung des verdächtigen Arbeitnehmers oder sonstiger erforderlicher Sachverhaltsermittlungen noch nicht dringend war. In diesem Falle verbleibt dem Arbeitgeber nur, nach Abschluss des Ermittlungs- oder Strafverfahrens eine Tatkündigung auszusprechen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
1. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts ist im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund des dann vorliegenden Tatsachenmaterials ein auf die Verurteilungschancen bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil abzugeben.
2. Der dringende Tatverdacht ist dem Grad nach intensiver als der hinreichende Tatverdacht, von dem § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens abhängig macht. Beide Stärkegrade des Verdachts sind im Regelfall auf verschiedene Zeitpunkte bezogen. Im Zeitpunkt der Anklageerhebung sind jedoch an den dringenden Tatverdacht stets höhere Anforderungen zu stellen als an den hinreichenden.
Gründet sich der dringende Tatverdacht auf das bisherige Beweisergebnis in laufender Hauptverhandlung, beruht die Beurteilung auf der aussagekräftigsten Feststellungsgrundlage, die im gegebenen Verfahrensstadium zu erreichen ist. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafkammer, in einer Haftentscheidung während laufender Hauptverhandlung eine bereits weit gediehene (hier: bis zum 37. Verhandlungstag) durchgeführte Beweisaufnahme im Einzelnen zu würdigen. Denn die Kammer hat stets darauf zu achten, dass sie mit ihren Zwischenentscheidungen zur Haftfortdauer keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit ihrer Mitglieder weckt.