Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287).
In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 3 AuslG der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden war.
Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG setzt stets die unanfechtbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus.
Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG sind namentlich auch unter Berücksichtigung des Art. 2 GG und des Art. 8 EMRK zu ermitteln.
Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 14.00 -
I. VG Ansbach vom 05.05.1999 - Az.: VG AN 9 K 99.216 -
II. VGH München vom 14.03.2000 - Az.: VGH 10 B 99.2101 -