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JuraForum.deUrteileSchlagwörterDdringende dienstliche Belange 

dringende dienstliche Belange

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 988/07 vom 29.07.2008

1. Begehrt ein Beamter Altersteilzeit im Blockmodell abweichend vom ursprünglichen Antrag nur noch für die verbleibende Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand, so ist für die Frage, ob dringende dienstliche Belange i. S. des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (i. V. m. Abs. 2) BBG entgegenstehen, auf den bei Beginn der nunmehr angestrebten Altersteilzeit wahrgenommenen (aktuellen) Dienstposten des Beamten abzustellen.

2. Ein derartiges Altersteilzeitbegehren kann auch im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO weiterverfolgt werden.

3. Zur Praxis der Wehrbereichsverwaltung, für die Frage, ob dringende dienstliche Belange i. S. des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG der beantragten Alterszeit im Blockmodell entgegenstehen, nur auf eine infolge der Neuausrichtung der Bundeswehr umstrukturierungsbedingt unmittelbare oder mittelbare Betroffenheit des Beamten i. S. des § 2 Abs. 4 ATZV abzustellen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10817/06.OVG vom 15.12.2006

Zur Gewährung erhöhter Altersteilzeitbezüge wegen Wegfalls des Dienstpostens aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr (hier für den Fall einer ursprünglich geplanten "Kettenbildung").

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 21.03 vom 29.04.2004

Die Gewährung von Altersteilzeit an Beamte steht in Schleswig-Holstein nur dann im Ermessen des Dienstherrn, wenn dringende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. An dieser Voraussetzung kann es fehlen, wenn die Haushaltslage es gegenwärtig und in absehbarer Zukunft unmöglich macht, durch Teilzeitarbeit freiwerdende Stellen erneut zu besetzen, obwohl deren Wiederbesetzung erforderlich ist. Die oberste Dienstbehörde ist befugt, dies generell für ihren Bereich festzustellen und ermessensleitende Richtlinien zu erlassen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 22.03 vom 29.04.2004

Die Gewährung von Altersteilzeit an Beamte steht in Schleswig-Holstein nur dann im Ermessen des Dienstherrn, wenn dringende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. An dieser Voraussetzung kann es fehlen, wenn die Haushaltslage es gegenwärtig und in absehbarer Zukunft unmöglich macht, durch Teilzeitarbeit freiwerdende Stellen erneut zu besetzen, obwohl deren Wiederbesetzung erforderlich ist. Die oberste Dienstbehörde ist befugt, dies generell für ihren Bereich festzustellen und ermessensleitende Richtlinien zu erlassen (wie Urteil vom selben Tag - BVerwG 2 C 21.03 -).

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 3 LB 74/03 vom 21.11.2003

1. Es bestehen erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 88a Abs. 3 Satz 4 LBG (Fortführung der Senatsrechtsprechung vom 16. Mai 2003, 3 LB 106/02 u.a.).

2. Zum Entgegenstehen dringender dienstlicher Belange i.S.d. §88a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG bei Realschullehrern (gleiche Argumentation wie bei Gymnasiallehrern)

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