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dringende betriebliche Belange

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BAG – Urteil, 9 AZR 126/02 vom 18.03.2003

Rechtsgebiete:Teilzeit- und Befristungsgesetz, Bundes-Angestelltentarifvertrag
Schlagworte:Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange
Stichwort:dringende betriebliche Belange
Leitsatz:1. Eine tarifliche Regelung, nach der nur Vollbeschäftigte einen Anspruch auf vorübergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen haben, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte.

2. Ein pädagogisches Konzept kann als dringender betrieblicher Grund die Ablehnung des Verringerungsantrags rechtfertigen.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 126/02




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