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dringend

Nachfolgend finden Sie Entscheidungen der Gerichte zum Thema dringend:

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Insgesamt sind 3 Entscheidungen zum Begriff - dringend - im Volltext in unserer Datenbank vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 3:


Gericht:OVG-RHEINLAND-PFALZ
Entscheidung, AZ:Urteil, 2 C 11333/07.OVG
Verkündungsdatum:11.08.2008
Rechtsgebiete:GemO, LFAG
Leitsatz:1. Ein im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 GemO dringendes öffentliches Interesse an der Übernahme der Fremdenverkehrsförderung durch die Verbandsgemeinde besteht dann, wenn Ortsgemeinden ihrer Aufgabenverantwortung nicht (mehr) gerecht werden, die Wahrnehmung der Aufgabe auf der Ebene der Verbandsgemeinde aber dem jedenfalls weit überwiegenden Teil der Ortsgemeinden einen nennenswerten Vorteil bringen wird.

2. Hat die Verbandsgemeinde die Zuständigkeit für die Fremdenverkehrsförderung nicht gemäß § 67 Abs. 3 GemO wirksam von den Ortsgemeinden übernommen, kann sie für die Wahrnehmung dieser Aufgabe keine Sonderumlage im Sinne des § 26 Abs. 2 LFAG erheben.
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Gericht:OVG-RHEINLAND-PFALZ
Entscheidung, AZ:Urteil, 2 C 11333/07.OVG
Verkündungsdatum:11.08.2008
Rechtsgebiete:GemO, LFAG
Leitsatz:1. Ein im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 GemO dringendes öffentliches Interesse an der Übernahme der Fremdenverkehrsförderung durch die Verbandsgemeinde besteht dann, wenn Ortsgemeinden ihrer Aufgabenverantwortung nicht (mehr) gerecht werden, die Wahrnehmung der Aufgabe auf der Ebene der Verbandsgemeinde aber dem jedenfalls weit überwiegenden Teil der Ortsgemeinden einen nennenswerten Vorteil bringen wird.

2. Hat die Verbandsgemeinde die Zuständigkeit für die Fremdenverkehrsförderung nicht gemäß § 67 Abs. 3 GemO wirksam von den Ortsgemeinden übernommen, kann sie für die Wahrnehmung dieser Aufgabe keine Sonderumlage im Sinne des § 26 Abs. 2 LFAG erheben.
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Gericht:OVG-RHEINLAND-PFALZ
Entscheidung, AZ:Urteil, 8 A 11500/05.OVG
Verkündungsdatum:15.02.2006
Rechtsgebiete:GG, LBauO
Leitsatz:1. Das bauaufsichtsbehördliche Betreten einer Wohnung nach § 59 Abs. 4 Satz 2 LBauO stellt keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG dar.

2. Die Verletzung der baurechtlichen Genehmigungspflicht reicht in aller Regel aus, um das Betreten einer Wohnung zum Zwecke der Bauzustandsbesichtigung zu rechtfertigen.

3. Einer übermäßigen Inanspruchnahme der Betroffenen ist durch die Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.
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