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dreiseitiger Vertrag

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 18 (4) Sa 2038/05 vom 15.03.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Schlagworte:Sozialplan, dreiseitiger Vertrag, Auslegung, Abfindungszuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder, Nachweis der Unterhaltspflicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte, Stichtag für den Nachweis der Eintragung der Unterhaltspflicht auf der Lohnsteuerkarte
Stichwort:dreiseitiger Vertrag
Leitsatz:Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte abhängig gemacht und enthält der Sozialplan für den entsprechenden Nachweis keinen Stichtag, so muss die Eintragung spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindung vorliegen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 (4) Sa 2038/05



LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 14/06 vom 15.03.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Schlagworte:Sozialplan, dreiseitiger Vertrag, Auslegung, Abfindungszuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder, Nachweis der Unterhaltspflicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte, Stichtag für den Nachweis der Eintragung der Unterhaltspflicht auf der Lohnsteuerkarte
Stichwort:dreiseitiger Vertrag
Leitsatz:Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte abhängig gemacht und enthält der Sozialplan für den entsprechenden Nachweis keinen Stichtag, so muss die Eintragung spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindung vorliegen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 14/06

BAG – Urteil, 8 AZR 523/04 vom 18.08.2005

Rechtsgebiete:BGB, TzBfG, ZPO
Schlagworte:Aufhebungsvertrag bei einem geplanten Betriebsübergang, dreiseitiger Vertrag
Stichwort:dreiseitiger Vertrag
Leitsatz:Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist.

Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird.

Wird ein Arbeitnehmer von einer Auffanggesellschaft nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu verschlechterten Arbeitsbedingungen eingestellt, liegt hierin noch keine Umgehung des § 613a BGB, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sachlich gerechtfertigt ist.
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 523/04


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