1. Enthält eine Vereinbarung zwischen einem Betriebsveräußerer und dem bei diesem bestehenden (Gesamt-)Betriebsrat Regelungen über Leistungen, die Arbeitnehmer nach einem geplanten Betriebsübergang erhalten sollen, und erklärt der künftige Betriebserwerber, er stimme dem Inhalt der Vereinbarung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu, kann die Auslegung der Vereinbarung ergeben, dass der Betriebserwerber hiermit Verpflichtungen übernommen hat, die über die nach § 613 a Ab. 1 BGB hinausgehen.
2. Wenn sich ein künftiger Betriebserwerber gegenüber dem bei dem Betriebsveräußerer bestehenden (Gesamt-)Betriebsrat zu Leistungen an die "übergehenden" Arbeitnehmer verpflichtet, stellt die Vereinbarung jedenfalls dann keine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung dar, wenn sich aus ihr kein Wille der Vertragsschließenden ergibt, dass die Arbeitsbedingungen bei dem Betriebserwerber mit normativer Wirkung geregelt werden sollen und die Vereinbarung zudem eine Regelung enthält, die gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG verstößt. Wenn sich ein künftiger Betriebserwerber gegenüber dem Betriebsveräußerer zu Leistungen an die "übergehenden" Arbeitnehmer verpflichtet, kann dies nur durch einzelvertragliche Vereinbarung geschehen.
3. Die "übergegangenen" Arbeitnehmer können unmittelbar Rechte aus der Vereinbarung zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber herleiten, wenn nach deren Zweckbestimmung durch die Vereinbarung etwaige Nachteile für die Arbeitnehmer, die durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses entstehen können, vermieden werden sollen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.04.2005, NZA 2006, S. 281).
4. Vereinbaren der Betriebsveräußerer und der Betriebserwerber, dass die "übergehenden" Arbeitnehmer bei dem Betriebserwerber eine vom Ertrag abhängige Leistungsprämie erhalten, wie sie beim Betriebsveräußerer zu zahlen gewesen wäre, und wird bei dem Betriebsveräußerer nach dem Betriebsübergang die Bemessungsgrundlage für die Leistungsprämie verbessert, liegt eine Regelungslücke vor, die durch Halbteilung zu schließen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.02.2000, NJW-RR 2000, S. 894).