1. Die mit § 73 Abs. 2a AsylVfG eingeführte fristgebundene Prüfungspflicht steht, wie dasUnverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 AsylVfG, ausschließlich im öffentlichenInteresse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten bzw.Abschiebungsschutzberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition.
2. Die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die Ausländerbehörde und dieEinführung eines Ermessensspielraums bei nach Ablauf der Prüffrist erfolgtem Widerrufdient neben dem öffentlichen Interesse auch ausländerrechtlichen Zwecken, um an derNahtstelle zwischen asylrechtlicher Statusgewährung und ihrer aufenthaltsrechtlichenBehandlung die notwendigen verfahrensrechtlichen Anpassungen zu ereichen.
3. Bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2a Satz 1 und 2 AsylVfG, an diedie nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft,handelt es sich um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt mit der Folge,dass eine Anwendung auf sogenannte Altfälle ausscheidet.