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Drei-Monats-Frist

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 5 Ss 103/08 vom 03.04.2008

Die Drei-Monats-Frist des § 154 Abs. 4 StPO ist Ausschlussfrist zugunsten des Angeklagten.

BAG – Urteil, 9 AZR 636/02 vom 14.10.2003

1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit "spätestens drei Monate vor deren Beginn" geltend gemacht werden. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130 BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen.

2. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist wirkt zugunsten des Arbeitnehmers. Er ist daher nach § 22 Abs.1 TzBfG zulässig.

3. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 UZ 1407/98.A vom 08.03.2000

Beruft sich ein Folgeantragsteller auf ein fremdsprachiges Schreiben, das nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt ist, so muss er mit dem Folgeantrag oder jedenfalls innerhalb der Frist von drei Monaten nach Kenntnisnahme den Inhalt des neuen Beweismittels und dessen Geeignetheit für eine ihm günstigere Entscheidung sowie die Einhaltung der Frist substantiiert dartun.

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