Ein als Spielplatzprüfer tätiger und mit der Kontrolle von Spielplätzen und der Wartung und Reparatur von Spielgeräten befasster gelernter Dreher wird nicht in seinem erlernten Beruf oder in einem verwandten Fach beschäftigt und ist demgemäß nicht in Lohngruppe 5 Abschnitt a) Ziff. 1 des Lohngruppenvereichnisses für Arbeiter gem. RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMTG-G II eingruppiert.