Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 FlurbG festgelegte Territorialprinzip beschränkt die Befugnis einer Teilnehmergemeinschaft zur Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen sowie die Planfeststellungsbefugnis nach § 41 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich auf das Flurbereinigungsgebiet.