Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.
Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.
Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.
Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.
Der Besitzer einer Mehrwegflasche ist zwar regelmäßig gem. § 985 BGB zur Herausgabe der Flasche verpflichtet. Angesichts des Umstands aber, dass die Mühe und die Möglichkeit der Rückgabe regelmäßig in das Belieben des Besitzers gestellt wird, ist diesem eine Ersetzungsbefugnis zuzubilligen. Er kann wählen, ob dem Vindikationsanspruch gerecht werden oder ob er statt dessen Schadensersatz durch "Verfallenlassen" des Einsatzbetrags leisten will.
Die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV durch die Bundesregierung ist ein feststellender Verwaltungsakt, der für das Wirksamwerden der Rücknahme- und Pfandpflichten konstitutiv ist.