Bei Hofgrundstücken in der Dorflage genießen auch solche Teile des Einlageflurstücks den besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG, die zwar im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden des Hofes liegen, jedoch keinen unmittelbaren betriebswirtschaftlichen Nutzen für einen landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen (im Anschluss an das Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 11 C 1.92 - <Buchholz 424.01 § 37 Nr. 24>).
Urteil des 11. Senats vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 8.00 -
I. OVG Lüneburg - Flurbereinigungsgericht - vom 15.03.2000
- Az.: OVG 15 K 1907/99 -