§ 46 Abs. 3 StGB findet bei der Bemessung von Jugendstrafen keine Anwendung, weil das Jugendstrafrecht eine dem Erwachsenenstrafrecht vergleichbar enge Bindung an tatbestandsbezogene Strafrahmen nicht kennt.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte.Die Wiederholungsabsicht muss sich hierbei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe ist der des Erlasses des Urteils. Neben dem Erziehungsgesichtspunkt sind bei der Erforderlichkeit der Verhängung der Jugendstrafe auch andere Strafzwecke zu berücksichtigen, insbesondere ist die verwirklichte Schuld mit dem Erziehungsgedanken abzuwägen.
2. Zum Doppelverwertungsverbot und zur Festsetzung einer Jugendstrafe