Gegenseitigkeit im Sinne von § 87 Abs. 2 AuslG besteht, wenn und soweit nach dem Einbürgerungsrecht und der Einbürgerungspraxis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bei der Einbürgerung eines deutschen Staatsangehörigen Mehrstaatigkeit generell oder in Bezug auf bestimmte Personengruppen hingenommen wird. Eine Gleichwertigkeit der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung ist nicht erforderlich.
Erwirbt ein deutscher Staatsangehöriger infolge einer ausdrücklichen Willenserklärung die italienische Staatsangehörigkeit, so verliert er dadurch nicht nach Art. 1 Abs. 1 des Mehrstaaterübereinkommens vom 6. Mai 1963 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beibehält.
Urteil des 1. Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 20.96 -
I. VG Hannover vom 14.03.1994 - Az.: VG 10 A 4882/93 -
II. OVG Lüneburg vom 16.08.1995 - Az.: OVG 13 L 3429/94 -