1. Zur - hier verneinten - versorgungsrechtlichen Anrechenbarkeit die Tätigkeit bei dem Niedersächsischen Studieninstitut in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäß § 10 Satz 1 und 2 BeamtVG.
2. Bei der Regelung des § 85 Abs. 10 BeamtVG handelt es sich nicht um eine allgemeine Grundbestimmung des BeamtVG, sondern diese ist integraler Bestandteil allein des Übergangsrechtes des § 85 BeamtVG.
3. Das Tatbestandsmerkmal der "Wiederernennung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 BeamtVÜV i. V. m. § 3 BeamtVÜV liegt nur dann vor, wenn ein im bisherigen Bundesgebiet begründetes Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezügen vor oder mit der Ernennung Beitrittsgebiet geendet hat. Dabei ist - wie sich aus § 1 Abs. 2 BeamtVÜV i. V. m. § 85 Abs. 9 BeamtVG ergibt - ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erforderlich.
PKH-Teilbewilligung für Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Art. 8 EMRK) sowie nachfolgend dem Bleiberechtserlass und § 104a AufenthG.
PKH-Teilbewilligung für Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Art 8 EMRK) sowie nachfolgend dem Bleiberechtserlass und § 104a AufenthG.