Im Bereich des Oberlandesgerichts Hamm ist es weitgehend üblich, daß Immobilienmakler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden und von jeder Seite Provision verlangen. Angesichts dessen neigt der Senat dazu, eine Verpflichtung des Maklers, seine Kunden darauf hinzuweisen, daß er auch für die andere Seite tätig sei und von ihr die Zahlung einer Provision verlange, zu verneinen.
2.
Solange umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob - bei erkennbarem Kontakt zur anderen Seite - eine Hinweispflicht des Maklers besteht, daß er von der anderen Seite auch eine Provision erhalte, stellt es jedenfalls keine vorsätzliche oder dem Vorsatz nahekommende Pflichtverletzung des Maklers, die eine Verwirkung des Courtageanspruchs nach sich ziehen könnte, dar, wenn er einen solchen Hinweis unterläßt.