Unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass der nicht angefochtene Teil des Urteils eine tragfähige Basis für die noch offene Entscheidung darstellt. Dies ist nur der Fall, wenn die Feststellungen zur Tat einschließlich der doppelrelevanten Umstände die individuelle Schuld des Angeklagten im konkreten Einzelfall hinreichend erkennen lassen und deshalb eine Rechtsfolgenbemessung ohne weitere Aufklärung des Tatgeschehens möglich ist. Ein (amtsgerichtliches) Urteil, das auf (Sprung-)Revision wegen mangelhafter Sachverhaltsdarstellung aufgehoben werden müsste, kann nie Grundlage einer Strafzumessung sein.
2.
Es ist in der Regel ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils, wenn die Darstellung der Gründe unübersichtlich ist und insbesondere nicht scharf zwischen der Feststellung der für erwiesen erachteten (objektiven und subjektiven) Tatsachen, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung unterschieden wird. Notwendig ist eine in sich geschlossene Darstellung des Tatgeschehens, die nicht durch in den Urteilsgründen verstreute tatsächliche Feststellungen ersetzt werden kann.
3.
Ein solcher Darstellungsmangel steht regelmäßig der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch entgegen, weil es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts ist, sich aus unübersichtlichen Urteilsgründen die (möglicherweise) doppelrelevanten Tatsachen zusammenzusuchen, und weil ein Angeklagter, der erwägt, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken, problemlos und zwar auch ohne juristischen Beistand erkennen können muss, welche Feststellungen ohne weitere tatrichterliche Prüfung Grundlage der Strafzumessung sein werden.