1. Die Pflichtmitgliedschaft des Inhabers einer Apotheke sowohl in der Industrie- und Handelskammer (IHK) als auch in der Landesapothekerkammer ist angesichts der Unterschiede in der Aufgabenstellung der beiden Kammern ebenso zulässig wie die daraus folgende doppelte Beitragspflicht.
2. Die in § 3 Abs. 4 Satz 2 IHK-G 1992 für den Fall der mehrfachen Beitragsbelastung vorgesehene pauschalierte Ermäßigung des IHK-Beitrags für Apothekeninhaber - Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des Gewerbeertrags oder Gewinns - liegt im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Bemessung des IHK-Beitrags allein am (regelmäßig niedrigeren) Ertrag aus dem Verkauf nicht apothekenpflichtiger Waren zu orientieren.