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Doppelhaus

Entscheidungen der Gerichte




SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 MB 25/06 vom 31.08.2006

Rechtsgebiete:BauGB, LBO SH, VwGO
Schlagworte:Baugenehmigung, Bebauungsplan, Doppelhaus, Genehmigungsfreistellung, Maß der Nutzung, Nachbar, Rücksichtnahme, rücksichtslos, Wohneinheit
Stichwort:Doppelhaus
Leitsatz:1. Gegen Vorhaben, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 74 LBO) unterfallen, kann ein baubehördliches Einschreiten nur beansprucht werden, wenn sie nachbarschützende Rechte betreffen und verletzen.

2. Auch eine "volle" Ausnutzung der Vorgaben des Bebauungsplans begründet keine Rücksichtslosigkeit; aus § 15 Abs. 1 BauNVO kann keine den Plan ergänzende Restriktion des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung abgeleitet werden

3. Die Festsetzung einer offenen Bauweise im Bebauungsplan vermittelt dem unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer - und nur diesem - Nachbarschutz. Gleiches gilt für die Festsetzung der Hausform "Doppelhaus". Darüber hinaus kommt den genannten Festsetzungen keine nachbarschützende Wirkung zu. Mit der Planungsvorgabe "Doppelhaus" wird das Straßen- und Ortsbild planerisch gestaltet; dies betrifft ausschließlich öffentliche, nicht aber (bestimmte) nachbarliche Interessen.

4. Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen ein Doppelhaus i. S. d. § 22 Abs. 2 BauNVO anzunehmen ist, wird die Situation in der Nachbarschaft in weitem Umfang bereits durch die planungsrechtlichen Vorgaben zum Maß der Nutzung und zur Zahl der zulässigen Wohneinheiten geprägt. Aus nachbarlicher Sicht wird es kaum einen Unterschied darstellen, ob zwei Wohneinheiten in einem Doppelhaus "übereinander" oder "nebeneinander" angeordnet sind.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 MB 25/06



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 4 TG 2610/04 vom 17.09.2004

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, HBO
Schlagworte:Abstandsfläche, Abweichung, Baugenehmigung, Bauvorhaben, Doppelhaus, Einfügen, Geländeoberfläche, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, zweite Reihe
Stichwort:Doppelhaus
Leitsatz:Einzelfall, in dem eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren verbliebene Unklarheit, ob ein Bauvorhaben nachbarschützende Vorschriften über die Einhaltung der Abstandsfläche wahrt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Nachbarn nicht gebietet, da die Unklarheit mit einfachen ergänzenden Maßnahmen des Bauordnungsrechtes behoben werden kann.

Wird im rückwärtigen Teil eines Baugrundstücks ein Einfamilienwohnhaus an ein bereits im vorderen Grundstücksteil bestehendes Einfamilienwohnhaus angebaut, so handelt es sich weder um eine Bebauung in zweiter Reihe, noch um ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern um ein Einzelhaus mit zwei aneinander gebauten selbständigen Wohneinheiten.

Auf Landesrecht gestützte örtliche Baugestaltungsvorschriften dürfen keine bodenrechtlichen Regelungen enthalten.

Ergibt sich aus den Bauvorlagen eine Abweichung von der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsfläche und ist die Genehmigung einer solchen Abweichung nicht beantragt, so ist die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung materiell rechtswidrig.

Die Festlegung der Geländeoberfläche ist eine wertende Entscheidung, bei der auch die Belange des Nachbarn zu berücksichtigen sind und die im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht; eine Festlegung abweichend von der natürlichen Geländeoberfläche ist nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 4 TG 2610/04

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 138/03 vom 29.10.2003

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Doppelhaus, Bauverbotsfläche, rückwärtige Gartenzone, Gebot der Rücksichtnahme, Befreiung
Stichwort:Doppelhaus
Leitsatz:1. Eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid, die gemäß § 33 BauGB im Vorgriff auf einen künftigen Bebauungsplan erteilt worden sind, sind auf die Klage eines Nachbarn nicht schon deshalb aufzuheben, weil es an der materiellen Planreife fehlt. Erfolg hat eine Nachbarklage vielmehr nur dann, wenn das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften eines Vorgängerbebauungsplans verstößt bzw. sich bei einer gebotenen Beurteilung nach §§ 34 und 35 BauGB als rücksichtslos erweist.

2. Zur nachbarschützenden Wirkung einer Bauverbotsfläche im rückwärtigen Bereich von Doppelhausgrundstücken (hier verneint).

3. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht stets zu Lasten des Eigentümers eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks verletzt, wenn im rückwärtigen Gartenbereich des Nachbarn unter Verstoß gegen eine festgesetzte Bauverbotsfläche eine Bebauung mit einem Zweifamilienhaus zugelassen wird (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 138/03

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 KSt 2.01 vom 12.04.2001

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert, Bauvorbescheid, Doppelhaus, Streitwertkatalog.
Stichwort:Doppelhaus
Leitsatz:Leitsatz:

Zur Festsetzung des Streitwerts im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Doppelhäuser.

Beschluss des 4. Senats vom 12. April 2001 - BVerwG 4 KSt 2.01 -

I. VG München vom 20.07.1998 - Az.: VG M 8 K 98.47 -
II. VGH München vom 13.10.2000 - Az.: VGH 2 B 98.2546 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 KSt 2.01


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