1. Die Hausform als Doppelhaus erfordert nicht, dass sämtliche parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Gebäudeaußenwände an der dem Doppelhausnachbarn zugewandten Seite eines Hauses an der Grenze errichtet werden. Eine bauliche Anlage verliert daher nicht den Charakter eines Doppelhauses, wenn Gebäudeteile mit einem Rücksprung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, solange die beiden Gebäude noch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind.
2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO dürfen bauliche Anlagen grundsätzlich nur entweder grenzständig oder unter Einhaltung des vollen nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlichen Grenzabstandes errichtet werden.
3. Die Bebauung mit einem Doppelhaus kann eine rechtliche Sondersituation für die Zulassung einer grenznahen Balkonanlage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO begründen.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der dem Doppelhausbegriff i. S. v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12/98 -, NVwZ 2000, 1055), bezieht sich auf die Festsetzung der offenen Bauweise. Die offene Bauweise regelt die Stellung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen. Ob das Doppelhaus über eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze gebaut ist, muss von der das jeweilige Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus beurteilt werden.
1. Die Frage, ob ein Grundstück oder eine Teilfläche eines Grundstücks im Innenbereich oder im Außenbereich liegt, kann allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein.
2. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von zwei Doppelhäusern außerhalb eines Ortskerns auf der Insel Reichenau.
1. Gegen Vorhaben, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 74 LBO) unterfallen, kann ein baubehördliches Einschreiten nur beansprucht werden, wenn sie nachbarschützende Rechte betreffen und verletzen.
2. Auch eine "volle" Ausnutzung der Vorgaben des Bebauungsplans begründet keine Rücksichtslosigkeit; aus § 15 Abs. 1 BauNVO kann keine den Plan ergänzende Restriktion des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung abgeleitet werden
3. Die Festsetzung einer offenen Bauweise im Bebauungsplan vermittelt dem unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer - und nur diesem - Nachbarschutz. Gleiches gilt für die Festsetzung der Hausform "Doppelhaus". Darüber hinaus kommt den genannten Festsetzungen keine nachbarschützende Wirkung zu. Mit der Planungsvorgabe "Doppelhaus" wird das Straßen- und Ortsbild planerisch gestaltet; dies betrifft ausschließlich öffentliche, nicht aber (bestimmte) nachbarliche Interessen.
4. Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen ein Doppelhaus i. S. d. § 22 Abs. 2 BauNVO anzunehmen ist, wird die Situation in der Nachbarschaft in weitem Umfang bereits durch die planungsrechtlichen Vorgaben zum Maß der Nutzung und zur Zahl der zulässigen Wohneinheiten geprägt. Aus nachbarlicher Sicht wird es kaum einen Unterschied darstellen, ob zwei Wohneinheiten in einem Doppelhaus "übereinander" oder "nebeneinander" angeordnet sind.
Einzelfall, in dem eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren verbliebene Unklarheit, ob ein Bauvorhaben nachbarschützende Vorschriften über die Einhaltung der Abstandsfläche wahrt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Nachbarn nicht gebietet, da die Unklarheit mit einfachen ergänzenden Maßnahmen des Bauordnungsrechtes behoben werden kann.
Wird im rückwärtigen Teil eines Baugrundstücks ein Einfamilienwohnhaus an ein bereits im vorderen Grundstücksteil bestehendes Einfamilienwohnhaus angebaut, so handelt es sich weder um eine Bebauung in zweiter Reihe, noch um ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern um ein Einzelhaus mit zwei aneinander gebauten selbständigen Wohneinheiten.
Auf Landesrecht gestützte örtliche Baugestaltungsvorschriften dürfen keine bodenrechtlichen Regelungen enthalten.
Ergibt sich aus den Bauvorlagen eine Abweichung von der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsfläche und ist die Genehmigung einer solchen Abweichung nicht beantragt, so ist die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung materiell rechtswidrig.
Die Festlegung der Geländeoberfläche ist eine wertende Entscheidung, bei der auch die Belange des Nachbarn zu berücksichtigen sind und die im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht; eine Festlegung abweichend von der natürlichen Geländeoberfläche ist nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist.
1. Eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid, die gemäß § 33 BauGB im Vorgriff auf einen künftigen Bebauungsplan erteilt worden sind, sind auf die Klage eines Nachbarn nicht schon deshalb aufzuheben, weil es an der materiellen Planreife fehlt. Erfolg hat eine Nachbarklage vielmehr nur dann, wenn das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften eines Vorgängerbebauungsplans verstößt bzw. sich bei einer gebotenen Beurteilung nach §§ 34 und 35 BauGB als rücksichtslos erweist.
2. Zur nachbarschützenden Wirkung einer Bauverbotsfläche im rückwärtigen Bereich von Doppelhausgrundstücken (hier verneint).
3. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht stets zu Lasten des Eigentümers eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks verletzt, wenn im rückwärtigen Gartenbereich des Nachbarn unter Verstoß gegen eine festgesetzte Bauverbotsfläche eine Bebauung mit einem Zweifamilienhaus zugelassen wird (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
Zur Festsetzung des Streitwerts im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Doppelhäuser.
Beschluss des 4. Senats vom 12. April 2001 - BVerwG 4 KSt 2.01 -
I. VG München vom 20.07.1998 - Az.: VG M 8 K 98.47 -
II. VGH München vom 13.10.2000 - Az.: VGH 2 B 98.2546 -