Unterlässt es ein Zuwendungsempfänger, entgegen seiner Verpflichtung aus Ziffer 5.5.1 ANBest-P auf die Inanspruchnahme anderweitiger Fördermittel hinzuweisen, so kann er sich grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen; vielmehr liegen dann regelmäßig die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG LSA ("erwirkt") vor.