Zur Feststellung des Sorgerechts für ein Kind bei gesetzlicher Vaterschaft zweier Ehemänner infolge Doppelehe (unabsichtliche oder absichtliche Bigamie).
Zur Vermeidung einer doppelten Vaterschaft ist die gesetzliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB bei einer Doppelehe auf einen der Ehemänner zu beschränken.
Wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit zwei verschiedenen Männern wirksam die Ehe geschlossen hat, gilt § 1593 Satz 3 BGB analog. Gesetzlicher Vater des in die zweite Ehe geborenen Kindes ist allein der später geheiratete, zweite Ehemann.
Die nach deutschem Recht aufhebbare Zweitehe kann ausländerrechtlich einer bloßen "Scheinehe" nicht gleichgestellt werden, da das maßgebliche Differenzierungskriterium für den Zuzugsanspruch, die eheliche Lebensgemeinschaft, hier nicht fehlt (a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.8.2005 - 13 S 951/04 - juris).
Es kann offenbleiben, ob und unter welchen Vorausetzungen sich der "de facto-Vater" auf Art. 6 GG berufen kann (verneinend VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.2006 - 13 S 2157/06 - juris), da die von der Ausländerbehörde in ihre Ermessenserwägungen einzustellenden Belange des Ausländers auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nicht Verfassungsrang haben müssen.
Das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG geregelte Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit schließt die Rücknahme einer Einbürgerung zwar nicht grundsätzlich aus, schränkt sie aber dahingehend ein, dass hierfür nicht allein die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung ausreicht,, sondern der Eingebürgerte darüber hinaus seine Einbürgerung erschlichen, d. h. über die Voraussetzungen oder ermessensrelevanten Gesichtspunkte der in seinem Fall angewandten Einbürgerungsvorschrift bewusst getäuscht hat.
Im Restitutionsverfahren darf für die Prüfung, ob eine nachträglich aufgefundene Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, grundsätzlich nur der Prozessstoff des Erstverfahrens in Verbindung mit der Urkunde zugrunde gelegt werden. Deshalb kommt es für den Erfolg des Wiederaufnahmebegehrens regelmäßig nicht darauf an, wie sich der Restitutionsbeklagte zu den nunmehr unter Urkundenbeweis gestellten Behauptungen des Revisionsklägers erklärt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Restitutionskläger eine negative Tatsache urkundlich zu beweisen hat und den Restitutionsbeklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft.
1. Auf die Rücknahme einer Aufenthaltsberechtigung finden die Grundsätze des sog. intendierten bzw. gelenkten Ermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55) keine Anwendung.
2. Zur Wirksamkeit einer Eheschließung nach dem Hindu-Ehegesetz Nr. 25 vom 18.5.1955
Eine auch nach ausländischem Recht unzulässige Doppelehe (hier: Ehe eines in Polen bereits verheirateten Ausländers mit einer Deutschen) entfaltet zugunsten des Ausländers keine ausländerrechtlichen Wirkungen, weil sie nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht.
Die Doppelehe ist unzulässig und daher aufzuheben. Der Antrag hierzu kann von der Verwaltungsbehörde gestellt werden, wovon nur dann abgesehen werden kann, wenn die Aufhebung eine so schwere Härte für den Ehegatten oder die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder darstellen würde, dass die Aufrechtherhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
Allein der Umstand, dass einem Verlobten die Abschiebung aus der Bundesrepublik droht, reicht zur Annahme, die Beteiligten einer Personenstandssache strebten eine Scheinehe an, nicht aus. Verbleibende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigen Eheschließung gehen nicht zu Lasten der Eheschließungswilligen.
Die in Pakistan ohne Erlaubnis des Schiedsgerichts geschlossene Ehe eines bereits verheirateten pakistanischen Muslims mit einer Deutschen ist wirksam, unterliegt aber nach deutschem Recht der Aufhebung wegen Bigamie.
Zur Bedeutung der Ablehnung einer Legalisation der Heiraturkunde durch die Botschaft.
1. Den Eintritt der Duldungsfiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG in der 1. Variante strikt auf den Fall des erstmaligen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu begrenzen, begegnet Zweifeln.
2. Es ist nicht der Sache nach ausgeschlossen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen (fiktiv) geduldeten Aufenthalt herbeiführt, der seinerseits nach materiellem Recht Voraussetzung für den Erfolg des Antrags ist.
3. Ein Fall besonderer Härte im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz AuslG kommt in Betracht, wenn der seit langem im Bundesgebiet lebende Ausländer, zu dem der Ehegatte nachziehen will, wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt des Ehegatten allein zu sichern.
Eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses gem. § 1309 Abs. 2 BGB kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn die Verlobten den ihnen zumutbaren Schritt unternommen haben, die Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils durch das Gericht des Heimatlandes herbeizuführen (wie OLG Köln StAZ 1989, 260).
1. Eine konkludente Wahl deutschen Erbrechts kommt in Betracht, wenn der Erblasser und seine Ehefrau, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beide kroatische Staatsangehörige waren, für ihre Verfügungen von Todes wegen die Form eines gemeinschaftlichen Testaments gewählt haben.
2. Wählt der Erblasser deutsches Recht für sein gesamtes Vermögen, ist die Rechtswahl regelmäßig in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, d.h. beschränkt auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen aufrecht zu erhalten.
3. Zur Frage, ob der kroatische Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments in gültiger Ehe lebt, wenn er auch mit einer dritten Person verheiratet ist (Doppelehe).
Zur Frage ob ein Testaments, in dem die Erblasserin "im Falle meines Ablebens und meines Kindes" eine Erbeinsetzung trifft, als Ersatzerbeinsetzung auszulegen ist.
1. Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens ist grundsätzlich zulässig.
2. Die Rücknahme einer Einbürgerung wegen strafbarer Führung einer Doppelehe kann im Klageverfahren, wenn sich die Bigamie nicht nachweisen lässt, nicht aufgrund eines geänderten Sachverhaltsfeststellung und eigener Ermessenserwägungen des Gerichts als rechtmäßig und ermessensgemäß bestätigt werden.