JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > D > Doppelbelastung
| Rechtsgebiete: | LAbwAG, AbwAG |
| Schlagworte: | Abgabe, Abgabefreiheit, Abgabenerhebung, Abgabenfestsetzung, Abgabepflicht, Abwasser, Abwasserabgabe, Abwasserabgabenrecht, Abwasserabgabefreiheit, Abwasserabgabepflicht, Aufwendung, Aufwendungen, Bauphasenprivileg, Doppelbelastung, Einleiten, Einleiter, Einrichtung, Errichtung, Erweiterung, Investition, Investitionsaufwendung, Investitionsaufwendungen, Investitionskosten, Kanal, Kanalisation, Kanalsystem, Lenkungsfunktion, Lenkungswirkung, Niederschlag, Niederschlagswasser, Niederschlagswasserabgabe, Niederschlagswasserabgabefreiheit, Niederschlagswasserabgabepflicht, Regen, Regenwasser, Regenwasserkanal, Schadstoff, Schadstofffracht, Trennkanalisation, Verrechnung |
| Stichwort: | Doppelbelastung |
| Leitsatz: | Die Verrechnung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser mit Investitionsaufwendungen nach § 6 Abs. 5 LAbwAG in der bis zur Änderung durch Gesetz vom 2. März 2006 geltenden Fassung (jetzt § 6 Abs. 6 LAbwAG) setzt voraus, dass für die von der Maßnahme betroffene Einleitung bereits eine Abwasserabgabe gezahlt worden ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10562/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AO, ThürKAG |
| Schlagworte: | Adressat, Auslegung, ausstellende Behörde, Behörde, Beitrag, Beitragsbescheid, Beitragsschuldverhältnis, Berichtigungsbescheid, Bestandskraft, Dienststelle, Doppelbelastung, Doppelveranlagung, Eigenbetrieb, Einmaligkeit der Beitragserhebung, endgültig, Ergänzung, Erhebungspflicht, Erstbescheid, Nachforderung, Nacherhebung, objektiver Erklärungswert, Rücknahme, sachliche Beitragspflicht, Stadt, Stadtverwaltung, Vergleich, Vertrauensschutz, Verwaltungsträger, Beitragsrecht |
| Stichwort: | Doppelbelastung |
| Leitsatz: | 1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids stehen einer solchen Nacherhebung entgegen. 2. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beitragsbescheid der einvernehmlichen endgültigen Beilegung eines Streits über die Höhe der Beitragspflicht dient oder ein entsprechender Bindungswille des Einrichtungsträgers eindeutig und unmissverständlich im Sinne einer Zusicherung erklärt wird (im konkreten Fall verneint). 3. Zur Nichtigkeit eines Beitragsbescheids, der den Eindruck erweckt, er sei von einem Eigenbetrieb der Stadt erlassen worden. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZKO 610/07 | |
| Rechtsgebiete: | ThürKAG, ThürKO |
| Schlagworte: | Abwasserbeitrag, Antrag, Rückzahlung, rückzahlungspflichtig, Aufgabenträger, Frist, Bearbeitung, Satzungsrecht, Anpassung, Beitragsgläubiger, Beitragsschuldverhältnis, Privilegierung, Beitragspflicht, Zeitpunkt, Fälligkeit, Doppelbelastung, Wechsel, Einrichtungsträger |
| Stichwort: | Doppelbelastung |
| Leitsatz: | 1. Eine Rückzahlungspflicht für Abwasserbeiträge nach § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005 besteht nur für diejenigen Aufgabenträger, die vor dem 01.01.2005 als Beitragsgläubiger Abwasserbeiträge erhoben haben und die seit Inkrafttreten der Neuregelungen des ThürKAG 2005 noch Abwasserbeiträge nach Maßgabe der Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 erheben. Im Falle eines vor dem 01.01.2005 bewirkten Wechsels des Aufgabenträgers, der die Abwasserbeiträge erhoben hat, besteht deshalb weder für den neuen Aufgabenträger noch für den früheren Aufgabenträger eine Rückzahlungspflicht für Abwasserbeiträge nach § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005. 2. Wenn die Beitragszahler, bei denen der Aufgabenträger vor dem 01.01.2005 gewechselt hat, weder gegen den alten noch gegen den neuen Aufgabenträger einen Rückzahlungsanspruch haben, handelt es sich nur scheinbar um eine Lücke in der Regelung der Privilegierungstatbestände und Rückzahlungspflichten nach dem ThürKAG 2005. Tatsächlich handelt es sich um das Problem der Vermeidung von Doppelbelastungen der Beitragszahler bei einem Wechsel des Aufgabenträgers und damit um ein Problem, auf das die Übergangsbestimmungen des ThürKAG 2005 überhaupt nicht zugeschnitten sind. 3. Unabhängig von den zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen im Abwasserbeitragsrecht sind bei jeder Art eines Trägerwechsels der öffentlichen Einrichtung die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips zu berücksichtigen und Doppelbelastungen der Beitragszahler zu vermeiden. Dem kann auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 101/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, LStrG |
| Schlagworte: | Ausbaubeitrag, Vorausleistungen, Abrechnungsgebiet, Investitionsaufwendungen, Verkehrsanlage, beitragsfähige Verkehrsanlage, Ortsdurchfahrt, Ortsdurchfahrtsgrenze, Widmung, Erschließungsbereich, Verknüpfungsbereich, Landesstraße, klassifizierte Straße, Straßenbaulast, Zugang, Gehweg, Ausbauaufwand, Grünanlage, unselbständige Grünanlage, Parkplätze, Seitenstreifen, Mittelstreifen, Trennstreifen, befestigte Überfahrt, Kostenverteilung, Ortsdurchfahrts-Richtlinien(ODR), erforderlicher Aufwand, Beitragsfähigkeit, Kostenbeteiligungsanspruch, Eckgrundstücksvergünstigung, Gleichheitssatz, Mittelgrundstücke, Doppelbelastung, Teileinrichtungen, Teilanlagen, Erforderlichkeit |
| Stichwort: | Doppelbelastung |
| Leitsatz: | 1. Die im sogen. Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, hier einer Landesstraße, liegende Teilstrecke ist grundsätzlich mit der Folge keine zum Anbau bestimmte Straße, dass die angrenzenden Grundstücke für Straßenbaumaßnahmen auch an in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Teilanlagen nicht ausbaubeitragspflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn von diesen Grundstücken zulässigerweise Zugang zu diesen Teilanlagen, namentlich dem Gehweg, genommen werden kann. 2. Eine in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße als Mittel- bzw. Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg angelegte Grünanlage einschließlich befestigter Überfahrten zu den anliegenden Grundstücken ist ein wesentlicher Bestandteil weder der Fahrbahn noch des Gehwegs, sondern der gesamten Verkehrsanlage als solcher, so dass die diesbezüglichen Investitionsaufwendungen auf das Land als Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn und auf die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin für den Gehweg zu verteilen sind. Für die Kostenverteilung bietet sich bei Fehlen dahingehender Vereinbarungen beider Baulastträger eine entsprechende Anwendung der "Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen" (Ortsdurchfahrts-Richtlinien = ODR) an. 3. Den auf das Land entfallenden Kostenanteil kann die Gemeinde auch dann nicht über Ausbaubeiträge auf die grundsätzlich beitragspflichtigen Grundstücke umlegen, wenn sie mangels vorheriger Absprachen und Vereinbarungen mit dem Land gegen dieses keinen realisierbaren diesbezüglichen Erstattungsanspruch hat, ihr also insoweit tatsächlich ein Ausbauaufwand entstanden ist. 4. Eine Eckgrundstücksvergünstigung für Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage, vorliegend eine unselbständige Grünanlage, kann nur dann gewährt werden, wenn eine entsprechende Teileinrichtung auch bei der das jeweilige Grundstück zusätzlich erschließenden Verkehrsanlage vorhanden oder zumindest in einer rechtlich verbindlichen Weise geplant ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 12088/04.OVG | |
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