Die durch § 14 Abs. 3 BeamtVG angeordnete Verminderung des Ruhegehaltes erfolgt auch im Falle einer Doppelanrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten gemäß § 3 BeamtVÜV, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.
Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall.
Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall.
Die bei der Zentralen Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) in Berlin zurückgelegte Dienstzeit kann nicht doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, weil es sich bei der dort geleisteten Tätigkeit zumindest nicht um eine Aufbauhilfe i. S. d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV handelt.