1. Zur Abgrenzung zwischen der Funktion eines Domain-Namens als Unternehmenskennzeichen und als Titel oder Überschrift.
2. Die nach § 12 BGB gebotene Interessenabwägung kann einem Unterlassungsanspruch entgegenstehen, wenn die Verwechselungsgefahr für den Internet-Nutzer nur "auf den ersten Blick" besteht.
3. Der Gebrauch eines fremden Unternehmenskennzeichens in einem Domain-Namen für ideelle Zwecke kann dann gemäß Art. 5 GG befugt sein, wenn damit wegen der Besonderheiten des Suchverfahrens von Internet-Suchmaschinen eine weit größere Öffentlichkeit erreichbar wird.