1. Die "Auge und Ohr -- Rechtsprechung" gilt nicht bei einem kollusiven Zusammenwirken von Agent und VN.
2. Ein VN handelt arglistig, wenn er weiß oder erkennt und billigt -- bedingter Vorsatz reicht aus --, der Agent werde erhebliche Umstände dem Versicherer nicht mitteilen, um diesen zur Annahme des Antrags zu bewegen.
Zum Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, wenn der Tatrichter zu Lasten des Angeklagten wertet, dass dieser "volles Risiko gegangen" sei.
Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er in Verrichtung seiner betrieblich veranlaßten Tätigkeit verursacht hat, ist lediglich bei fahrlässigem Verhalten eingeschränkt. Bei vorsätzlicher Schadenszufügung entfällt die Haftungsbeschränkung. Der Vorsatz (auch in der Form des dolus eventualis) hat sich nicht nur auf die haftungsbegründende, sondern auch auf die haftungsausfüllende Kausalität zu beziehen (so BAG, Urteil vom 18.06.1970, AP Nr. 57 zu § 611, Haftung des Arbeitnehmers, Hanau/Rolphs NJW 94, 1439 ff, 1442; unentschieden BGH, Urteil vom 20.11.1979, NJW 80, 996 ff). Damit unterscheidet sich die Haftung des Arbeitnehmers von der allgemeinen des Privatrechts, nach welcher der vorsätzliche Verstoß gegen die Vertragspflicht allein für die Begründung der Schadensersatzpflicht genügt.
Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit und zu den erforderlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG.
1. § 226 Abs. 2 StGB ist nicht Strafzumessungsvorschrift, sondern Qualifikations-tatbestand.
2. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 226 Abs. 2 StGB reicht es aus, daß der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht. Die Vorschrift ist - etwa nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch - auch bei direktem Tötungsvorsatz anwendbar; die entgegenstehende frühere Rechtsprechung (BGH NStZ 1997, 233, 234) ist überholt.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00 -
LG Essen
Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und der Einschätzung der Risiken durch die Entscheidungsträger voraus.
BGH, Urt. vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99 -
LG Augsburg
StVO §§ 12 Abs. l Nr. l, Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. l Nr. 12
Zur Unzulässigkeit des Haltens oder Parkens gegenüber einem auf der Fahrbahn markierten (Behinderten-)Parkplatz, wenn dadurch die für den fließenden Verkehr erforderliche Durchfahrtbreite unterschritten und/oder die Benutzung der gekennzeichneten Parkfläche verhindert wird.
OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 221/99 - (OWi) 81/99 I
1. Die Brandstiftung und der darauf beruhende (versuchte) Betrug zum Nachteil der Versicherung sind regelmäßig eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO.
2. § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die schwere Brandstiftung zum Zweck eines Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird.
BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 -
Landgericht Detmold
Für den Versuch, zu einem Verbrechen anzustiften, reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt, daß der Anstifter billigend in Kauf nimmt, daß der Adressat seiner Aufforderung Folge leistet; einer darüber hinausgehenden "Ernstlichkeit" bedarf es nicht.
BGH, Urt. vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98 -
LG Düsseldorf