Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familien- und Privatleben eines Minderjährigen ist grundsätzlich eine familienbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen.
1. Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebots und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. "Kostenfalle"), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs. 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhnte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
2. In dem unter Ziffer 1. genannten Fall liegt ein - einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG begründendes - vorsätzlich wettbewerbswidriges Handeln zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern jedenfalls dann vor, wenn das Angebot von vornherein in der Absicht erfolgte, einen Teil der Verbraucher über Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen; diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
3. Der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) wird nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.
4. Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch Verwendung einer AGB-Klausel, die den Verbraucher durch Auferlegung einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorleistungspflicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
1. Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebotes und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. "Kostenfallen"), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
2. In dem unter Ziffer 1. Genannten Fall liegt ein - einen Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG begründendes - vorsätzlich wettbewerbswidriges Handeln zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern jedenfalls dann vor, wenn das Angebot von vornherein in der Absicht erfolgte, einen Teil der Verbraucher über die Entgeltlichkeit des Angebotes zu täuschen; diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
3. Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch Verwendung einer AGB-Klausel, die den Verbraucher durch Auferlegung einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorleistungspflicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
Der sog. verkürzte Versorgungsweg mit Brillen ist unter wettbewerbs-/standesrechtlichen Aspekten nicht gleichzusetzen mit demjenigen auf dem Gebiet der Hörgeräteakustik. Werbeaussagen eines Brillenlieferanten gegenüber Augenärzten, mit denen diese zur Teilnahme am sog. verkürzten Versorgungsweg für Brillengläser und -fassungen gewonnen werden sollen, können unlautere Anstiftung zu einem Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 II und 34 V BOÄ darstellen. Dasselbe gilt, wenn Augenärzten zur Weitergabe an Patienten bestimmtes Werbematerial für den verkürzten Versorgungsweg überlassen wird oder ihnen zur Verwendung in der Arztpraxis eine Musterkollektion von Brillenfassungen oder eine systemspezifische Computerausstattung zur Verfügung gestellt wird.
a) Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Gesetzes ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gegebene Endfassung.
b) Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollierungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG.
c) Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugebenden "Entsprechenserklärungen" führt wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.
d) Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG, wenn entgegen Ziff. 5.5.3 DCGK nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher Interessenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird.
e) Eine Satzungsregelung, welche die Durchführung einer Listenwahl der Aufsichtsratsmitglieder (§ 101 Abs. 1 AktG) in das Ermessen des Versammlungsleiters stellt, ist wirksam und kann nicht durch einen Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionäre, eine Einzelwahl durchzuführen, außer Kraft gesetzt werden.
f) Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG) setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus.
g) Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene Entscheidungen binden das Gericht im Anfechtungsprozess nicht.
h) Der Erfolg der Anfechtungsklage eines von mehreren (notwendigen) Streitgenossen kommt im Hinblick auf § 248 Abs. 1 AktG auch den übrigen Streitgenossen zugute, ohne dass es einer Prüfung der von ihnen (zusätzlich) vorgebrachten Anfechtungsgründe gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss bedarf (vgl. BGHZ 122, 211, 240) .
Wird im erstinstanzlichen Strafurteil die Vorsatzform (dolus eventualis oder dolus directus) nicht eindeutig festgestellt, so kann die Berufung nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkt werden.
1. Die Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Angebote Dritter auf dieser Plattform richtet sich nach den Grundsätzen der Unterlassungsdelikts, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Verhaltens darin liegt, dass der Betreiber trotz vorangegangener Hinweise auf gleichartige rechtsverletzende Angebote keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um Rechtsverletzungen künftig zu verhindern. Die Haftung des Betreibers hängt dann nach den hergebrachten Grundsätzen des Unterlassungsdelikts insbesondere davon ab, ob ihm als Garant wegen der Eröffnung einer Gefahrenquelle die Verhinderung weiterer rechtsverletzender Angebote möglich und zumutbar ist.
2. Werden auf einer Internethandelsplattform durch Private unter Verletzung von Marken oder unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (hier: § 6 II Nr. 6 UWG) Waren gegen Entgelt angeboten, haftet der Betreiber der Internethandelsplattform als Täter durch Unterlassen, sofern er zuvor wiederholt auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und deshalb weitere derartige Rechtsverletzungen sicher vorhersehen konnte oder jedenfalls konkret für möglich hielt. Handelt dagegen der Anbieter in diesen Fällen im geschäftlichen Verkehr, haftet der Betreiber der Internethandelsplattform unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe durch Unterlassen. Auf die Grundsätze der Störerhaftung kommt es in diesen Fällen nicht an.
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG (nebst Anlage) für bestimmte Straßenverkehrsprojekte begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger erworbenen sog. "Sperrgrundstücks" im Trassenbereich ist nur begründet, wenn hinreichende tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung tragen, das Eigentum an dem Grundstück diene nur dazu, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen.
3. Die Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendung eines Planbetroffenen richten sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen. Wird der Aspekt des Artenschutzes in den Planunterlagen selbst nur rudimentär behandelt, kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, dass seine Einwendung keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen (zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten) enthalte, sondern sich in einer allgemeinen Kritik der bisherigen Untersuchungen erschöpfe.
4. Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.
5. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.
6. Der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.
7. Die Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen kann keinen Erfolg haben, wenn - bei objektiv gegebener Befreiungslage i.S.v. § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. - die erteilte Befreiung allein an einem Mangel leidet, der durch eine schlichte Planergänzung zu beheben oder für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen ist i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG.
8. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären.
9. Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (hier: eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.
Zu den Voraussetzungen, unter denen aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft gewährte Zuwendungen zur Förderung des ländlichen Raumes wegen "absichtlicher Falschangaben" zurückgenommen werden können.
Zu den Voraussetzungen einer Prospekthaftung im Hinblick auf die Beteiligung an einem Immobilienfonds und der Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Prospekthaftung im weiteren Sinn.
1. Auch ein Aktionär, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 20 Abs. 7 AktG von einem temporären Rechtsverlust betroffen ist, weil er den Erwerb eines Aktienanteils von 25 % nicht mitgeteilt hat, ist anfechtungsberechtigt nach § 245 Nr. 3, 243 Abs. 2 AktG hinsichtlich solcher Beschlüsse, durch die sich andere Aktionäre einen Sondervorteil verschaffen wollen.
2. Einen sachwidrigen Sondervorteil erlangen Aktionäre auch dann, wenn sie die sich aus der Verletzung von Mitteilungspflichten ergebende Situation ausnutzen, um sich im Wege der Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss der nicht anwesenden bzw. vertretenen Aktionäre formell ordnungsgemäß die Mehrheit der Aktien und Stimmrechte zu sichern.
3. § 20 Abs. 1 S. 1 AktG verlangt Schriftform i.S.d. § 126 BGB;eine eingescannte Unterschrift ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz genügt hierfür nicht.
Die Frage nach dem Bestehen weiterer Unfallversicherungsverträge ist auch dann sachdienlich, wenn der Versicherer zunächst Zahlungen auf die Unfallanzeige hin erbracht und das Unfallereignis vorerst nicht bestritten hat.
1. Der Betreiber einer Online-Handelsplattform, der als Störer für Urheberrechtsverletzungen von Anbietern haftet, kann ab Eintritt der Störerhaftung nach § 101a UrhG auskunftspflichtig sein.
2. § 101a UrhG ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 TDDSG.
Der Rechtsgedanke des § 140 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch dann gebieten, wenn der Operanwalt auf Kosten des Verletzten tätig wird.
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein einer GmbH vor Eintritt der Krise gewährtes Gesellschafterdarlehen durch Stehenlassen nach Eintritt der Krise der Gesellschaft eigenkapitalersetzenden Charakter erhält.
2. Für ein die Umqualifizierung von Fremdkapital in Eigenkapital auslösendes Stehenlassen eines Gesellschafterdarlehens ist eine ausdrückliche oder konkludente Finanzierungsabrede nicht erforderlich. Auch die ohne rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit belassene Gesellschafterleistung kann eigenkapitalersetzenden Charakter erhalten, wenn der Gesellschafter in Kenntnis der Krise der Gesellschaft zwar das Darlehen zurückfordert, aber diese Forderung weder zwangsweise durchsetzt noch nach einer angemessenen Überlegungsfrist die Liquidation der Gesellschaft einleitet.
Die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 315b Abs. 3 StGB erforderliche Absicht setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen. Sein Wille muss darauf gerichtet sein, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen. Erforderlich ist deshalb ein zielorientierter unbedingter direkter Vorsatz.
- Schadensersatzhaftung eines Arbeitnehmers - Anlageberaters einer Bank - bei Missachtung von Kundenvorgaben beim Aktienkauf
- Abgrenzung grober (gröbster) Fahrlässigkeit zum bedingten Vorsatz und mögliche Haftungserleichterungen nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung
- Obliegenheit des Arbeitgeber zur vorrangigen Inanspruchnahme bestehender Versicherungen
Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können; maßgeblich sind dabei die Erwartungen des Kapitalmarkts.
1. Der in § 152 VVG für die Enthaftung des Versicherers geforderte Vorsatz des Versicherungsnehmers muss bei einem Verkehrsunfall nicht nur das Verhalten umfassen, das die Gefahr des Verkehrsunfalls entstehen lässt, sondern auch den Verkehrsunfall als solchen. Es ist aber regelmäßig nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer auch den konkreten Schadensablauf in den Einzelheiten übersehen hat.
2. Ohne Bedeutung für die Annahme des Vorsatzes ist, ob der sein Kraftfahrzeug unter billigender Inkaufnahme eines Verkehrsunfalls abbremsende Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit bedacht hat, dass nicht das ihm unmittelbar nachfolgende Kraftfahrzeug auffährt, sondern erst das übernächste mit einem weiteren, nachfolgenden Fahrzeug kollidiert.
3. Eine Beweiswürdigung des Tatrichters, nach der ein Kraftfahrer, der seinen PKW im fließenden Verkehr von ca. 40 km/h bis zum Stand abbremst, die nahe liegende Möglichkeit eines Auffahrunfalls sowie den daraus resultierenden Schaden kennt und diese Folgen seines Handels billigend in Kauf nimmt, weist keinen Rechtsfehler auf.
a) Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (sogenannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlußnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
b) Es obliegt dem Anschlußnutzer nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt.
Der Bezirkskaminkehrermeister haftet bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in Bayern nicht als Gebührenbeamter persönlich. Vielmehr tritt für ihn nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG der Freistaat Bayern ein.
Das preussische "Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt" vom 01.08.1909 (PrBHaftG) und damit dessen § 1 Abs. 3 über die persönliche Haftung des Gebührenbeamten, auf den sich die Entscheidung BGHZ 62, 372 bezieht, gilt in Bayern nicht.
Vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale zumindest billigend in Kauf nimmt oder sich um eines erstrebten Zieles wegen wenigstens mit ihnen abfindet. Bei Unterlassungsdelikten kommt es nicht nur darauf an, dass er Täter den Eintritt des Erfolgs, sondern zusätzlich auch dessen Abwendung für möglich hält und sich der konkreten Handlungen und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel bewusst ist, den als möglich vorausgesehenen Erfolg zu verhindern. Nur derjenige unterlässt vorsätzlich, in dessen Bewusstsein auch die von ihm nicht vorgenommene, zur Abwendung des Erfolges aber notwendige Handlung getreten ist.
1. Im Verfahren gegen Heranwachsende ist ausnahmsweise ein zweites Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zulässig, wenn der bereits in erster Instanz freigesprochene Heranwachsende auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin erneut freigesprochen wird. Denn mangels eines Schuldspruchs ist eine tatsächliche Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht, die gemäß § 109 VI S. 1 JGG Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 55 II S. 1 JGG ist, notwendigerweise unterblieben.
2. Eine Aufforderung zu rechtswidrigen Taten i.S.d. § 111 StGB ist eine Erklärung, die nicht notwendigerweise ernst gemeint sein muss, aber mindestens den Eindruck der Ernstlichkeit macht oder machen soll.
3. Die wörtliche Mitteilung fremder Äußerungen stellt nur dann eine Aufforderung dar, wenn der Verbreitende sie durch eigene Mitteilung oder durch die Art und Weise der Wiedergabe erkennbar zu seiner eigenen Erklärung macht.
Wird in der politischen Auseinandersetzung öffentlich die Ehre Dritter verletzt, so ist zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verletzten abzuwägen. Dabei ist auch das Anliegen des Gesetzgebers, jedem Wiederaufleben nationalsozialistischen Gedankengutes entgegenztreten,zu berücksichtigen.
1. Der Gewährleistungsaussschluß in einem notariellen Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn das verkaufte etwa 100 Jahre alte Fachwerkhaus kurze Zeit später - nicht vorhersehbar - aufgrund baupolizeilicher Anweisung abgerissen werden muß.
2. Der Verkäufer sichert im Regelfall durch die Mitteilung von bestehenden Mietverträgen nicht dauerhafte Einkünfte / Mieteinnahmen für die Zukunft zu.