1. Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 S. 2 FGG im Tenor stellt keine Rechtsmittelbelehrung dar. Aus ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die einfache - nicht fristgebundene - Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei.
2. Die Betreuervergütung beinhaltet auch die Kosten für einen vom Betreuer erforderlichenfalls hinzu zu ziehenden Dolmetscher.
1. Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 S. 2 FGG im Tenor stellt keine Rechtsmittelbelehrung dar. Aus ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die einfache - nicht fristgebundene - Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei.
2. Die Betreuervergütung beinhaltet auch die Kosten für einen vom Betreuer erforderlichenfalls hinzu zu ziehenden Dolmetscher.