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Dolmetscherkosten bei Abschiebehaft Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nach Abschiebung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Beschluss, 22 W 12/05 vom 05.04.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, MRK, FGG
Schlagworte:Dolmetscherkosten bei Abschiebehaft Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nach Abschiebung
Stichwort:Dolmetscherkosten bei Abschiebehaft Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nach Abschiebung
Leitsatz:1. Befindet sich ein Ausländer in Abschiebehaft, hat die Staatskasse die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu tragen, soweit dies für eine Verständigung des Betroffenen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten und für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich ist.

2. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Ist der Betroffene zwischenzeitlich in sein Heimatland abgeschoben worden, ist die Frage der Bedürfigkeit neu zu prüfen; eine Bezugnahme auf früher eingereichte Unterlagen ist dann regelmäßig nicht ausreichend.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 22 W 12/05




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