Im Anwendungsbereich der §§ 4, 5 VBVG kommt für einen Berufsbetreuer eine gesonderte Erstattung der Aufwendungen, die ihm durch die eigene Beauftragung eines Dolmetschers entstehen, neben der Pauschalvergütung nicht in Betracht.
Der Beförderungsunternehmer haftet nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auch für die Kosten eines Dolmetschers, der von den Grenzschutzbehörden zur Vorbereitung der Zurückweisung (hier: Rückbeförderung ins Heimatland auf dem Luftweg) in Anspruch genommen wird.
Zur Frage, wann der Pflichtverteidiger die für die Übersetzung von Aktenbestandteilen (hier: frühere Zeugenvernehmungen) aufgewendeten Dolmetscherkosten ersetzt verlangen kann.