Die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000/1 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - schuldet nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG auch der Beteiligte, der die erforderlichen Mehrfertigungen lediglich per Telefax übersendet.
Umfangreiche Fotokopiekosten sind auch in einem Unterhaltsprozess, in dem üblicherweise schriftsätzlicher Vortrag durch mehr oder weniger umfangreiche Belege ergänzt oder aus Vereinfachungs- und Übersichtlichkeitsgründengründen sogar ersetzt wird, nicht nach § 27 BRAGO ersatzfähig.