Das Fehlen eines für die weitere Behandlung erforderlichen Hinweises in dem für den Nachbehandler bestimmten Entlassungsbrief begründet ein Dokumentationsversäumnis und die Umkehr der Beweislast für die Hinweiserteilung. Der nachbehandelnde Arzt kann sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Entlassungsbriefes verlassen.
Für eine als Verwaltungshelferin vertraglich hinzugezogene Fachklinik gilt im Innenverhältnis nicht das Haftungsprivileg des Art. 34 Satz 2 GG.