Die Anordnung eines Unterrichtsausschlusses setzt die hinreichende Aufklärung des tatsächlichen Geschehens voraus. Besteht das Fehlverhalten in einer Beleidigung, sind die abgegebenen Äußerungen sowie der Kontext, in dem die Bemerkungen gefallen sind, zu ermitteln. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Schulverwaltung, die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Eingriffsermächtigung - und damit das dem Schüler zur Last gelegte Fehlverhalten - zu belegen.
Eine aktenkundige Dokumentation des Erlasses des durch eine EDV hergestellten Bußgeldbescheides liegt bereits dann vor, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Akten ergibt, dass der Sachbearbeiter die Übersendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen oder seinen Verteidiger verfügt hat.
1. Bestand eine Anlage am 03.10.1990 aus mehreren Teil-Einrichtungen und war von diesen min-destens eine noch nicht vollständig hergestellt, so ist die Anlage nur mit der hergestellten Teil-Einrichtung aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen, nicht aber auch mit später hergestellten (wie BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 -, BVerwGE 117, 200).
2. Endgültig hergestellt ist die (Teil-)Einrichtung nur, wenn und soweit sie nach einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertiggestellt war. Für diese Beurteilung kommt es auf die volle Länge der (Teil-)Einrichtung an.
3. Diesen Anforderungen ist nicht entsprochen, wenn ein Gehweg zwar auf der ganzen Länge der Straße besteht, er aber teils auf der rechten und teils auf der linken Seite angelegt ist, und wenn das Ausbauprogramm die Herstellung eines Gehwegs (auf voller Länge) verlangt.
4. Fehlt es an einem Bebauungsplan, so ist § 125 Abs. 2 BauGB auch dann genügt, wenn keine be-sondere Abwägung durch einen Ratsbeschluss vorgenommen worden ist; es reicht aus, dass die Maßnahme materiell mit § 1 Abs. 4-6 BauGB vereinbar ist, dass dies als interner Vorgang geprüft wird und dass das Ergebnis in irgendeiner Form dokumentiert ist.
1. Die Verjährung beginnt nicht bereits mit der endgültigen Herstellung der Anlage zu laufen; es müssen vielmehr alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfüllt sein.
2. Fehlte es für eine Straße, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, an der nach § 125 Abs. 2 BauGB alter Fassung notwendigen Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, so wurde dieser Mangel (erst) durch die Rechtsänderung zum § 125 Abs. 2 BauGB geheilt, wonach die Anlage mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 4-6 BauGB übereinstimmen muss.
3. Eines bestätigenden Ratsbeschlusses, dass die Planungsgrundsätze des § 1 BauGB eingehalten sind, wird es auch mit Blick auf § 1 Abs. 6 BauGB nicht bedürfen, der nicht nur die Richtigkeit des Abwägungsergebnisses, sondern auch eine Abwägung (im Rahmen des Abwägungsvorgangs) verlangt. Notwendig, aber wahrscheinlich auch ausreichend, ist eine verwaltungsinterne Dokumentation, die etwa in Aktenvermerken zum Ausdruck kommen kann.
4. Für den Beitrag haftet das "Buchgrundstück"; es kann aus mehreren Flurstücken bestehen, sofern diese im Grundbuch unter einer Nummer zusammengefasst sind.
5. Über die Frage, ob ein Bevollmächtigter im Vorverfahren notwendig war, ist nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden.
Ist die Notwendigkeit durch Urteil verneint worden und wendet sich der Unterlegene dagegen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, so ist dieser nur im Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO statthaft.
1. Die Regelung in § 21 Abs. 3 PolG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG über die sog. Videoüberwachung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Der Landesgesetzgeber konnte sich bei der Einführung dieser Regelung auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Polizeirecht als Gefahrenabwehrrecht stützen.
3. Schon die Beobachtung bestimmter Örtlichkeiten mittels Bildübertragung greift in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein; erst recht gilt dies für die Bildaufzeichnung von Personen.
4. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 PolG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG wird den Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit noch gerecht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beschreibung der zu überwachenden Örtlichkeiten. Zwar erscheint die tatbestandliche Anknüpfung an die Bestimmung über die Identitätsfeststellung an gefährlichen Orten im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG verunglückt, weshalb es einer weitergehenden Eingrenzung und Konkretisierung der örtlichen Voraussetzungen des Eingriffs auch im Lichte des betroffenen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf. Diesem Erfordernis kann indes im Wege der Auslegung Rechnung getragen werden.
5. Da die Regelung nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraussetzt, sondern in erster Linie darauf abzielt, im Vorfeld konkreter Gefahren Straftaten durch Abschreckung zu verhindern, handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenvorsorge. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen derartige Maßnahmen bestehen nicht. Sie bedürfen aber besonderer Rechtfertigung und sind deshalb in spezifischer Weise am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.
6. Die Regelung des § 21 Abs. 3 PolG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG greift bei der gebotenen restriktiven Auslegung, nach der sie auf sog. "Kriminalitätsbrennpunkte" beschränkt ist, nicht unzumutbar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein.
7. Die Annahme eines Kriminalitätsbrennpunktes setzt zunächst voraus, dass sich die Kriminalitätsbelastung des Ortes deutlich von der an anderen Orten abhebt. Da die Überwachung nach ihrer Zweckrichtung den besonderen örtlichen Gefahrenschwerpunkten gilt und damit einen örtlichen Bezug hat, müssen die Vergleichsorte innerhalb derselben Stadt liegen. Ferner muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt sein, dass dort in Zukunft weitere Straftaten begangen werden und dass die Videoüberwachung zu deren Bekämpfung erforderlich ist. Bezugspunkt der Kriminalitätsbelastung ist nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie der Bereich der Straßenkriminalität.
8. Ob die Voraussetzungen für die Qualifizierung einer Örtlichkeit als Kriminalitätsbrennpunkt vorliegen, hat die zuständige Behörde auf der Grundlage einer ortsbezogenen Lagebeurteilung zu ermitteln. Der Exekutive steht hierbei kein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
9. Um den Gerichten eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Lagebeurteilung zu ermöglichen, obliegt es der zuständigen Behörde, diese in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.
10. Die Videoüberwachung erfolgt offen im Sinne des § 21 Abs. 3 PolG, wenn die Tatsache der Überwachung der Örtlichkeit für den Bürger (etwa aufgrund der Wahrnehmbarkeit der Aufnahmekameras oder aufgrund von Hinweisschildern, Presseveröffentlichungen u.Ä.) erkennbar ist. Die Erkennbarkeit muss jedenfalls auch unmittelbar am Ort der Durchführung der Maßnahme gegeben sein.
11. Die in der Mannheimer Innenstadt durchgeführte Videoüberwachung ist rechtmäßig.
1. Wer die Zerstörung eines Bodendenkmals beantragt und genehmigt erhält (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 LSA-DenkmSchG), ist auch dann für die Dokumentation verantwortlich (§ 14 Abs. 9 Satz 1 LSA-DenkmSchG), wenn das Bodendenkmal zunächst unerkannt und unvermutet war.
2. § 9 Abs. 3 LSA-DenkmSchG schließt Dokumentationspflichten aus Anlass späterer Genehmigungen nicht aus.
3. Der Rechtsbegriff des "archälogischen Kulturdenkmals" (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LSA-DenkmSchG) setzt nicht voraus, dass das Denkmal schon bekannt ist, mag auch dessen Erhaltung erst nach seiner Entdeckung durchgesetzt werden können.
4. Die Bauleitplanung ersetzt eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 LSA-DenkmSchG erforderliche Zerstörungsgenehmigung nicht.
5. "Veranlasser" i. S. des § 14 Abs. 9 Satz 1 LSA-DenkmSchG ist, wer die "letzte Ursache" setzt. Mehrere Veranlasser haften als Gesamtschuldner.