Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Disziplinargerichte bei der Anfechtung einer Disziplinarverfügung ist in entsprechender Anwendung des § 60 II 1 BDG durch den in der Verfügung angeführten Sachverhalt und den darauf aufbauenden disziplinaren Vorwurf begrenzt; unzulässig ist es deshalb, zur Rechtfertigung einer angefochtenen Disziplinarverfügung eine andere selbstständige Handlung und einen daran anknüpfenden neuen Pflichtverstoß nachzuschieben.
Auch der Erlaß einer Disziplinarverfügung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 LDO (i. V. m. § 30 LDO) im Falle der Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 60 Abs. 2 Satz 1 LDO löst die Mitwirkung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 LPVG aus.