1. Bei disziplinarrechtlichen Urteilen erwächst neben dem Tenor auch die Feststellung, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, in Rechtskraft.
2. Wird ein Beamter wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst rechtskräftig aus dem Dienst entfernt, steht somit auch für ein sich anschließendes Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge verbindlich fest, dass der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist.