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JuraForum.deUrteileSchlagwörterDDisziplinarmaßnahme 

Disziplinarmaßnahme

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10045/08.OVG vom 06.05.2008

Erkenntnisse aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die durch den Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamter (noeP) gewonnen wurden, sind im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich verwertbar.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 25.06 vom 24.05.2007

Das Gewicht entlastender Gesichtspunkte muss umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelnen wiegt (wie Senatsurteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 und BVerwG 2 C 9.06 -).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 19 LD 4/06 vom 12.04.2007

Die für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderliche Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes setzt auch bei einem sog. Zugriffsdelikts neben der Schwere des Dienstvergehens eine umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10243/06.OVG vom 30.06.2006

Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit im Range eines Unteroffiziers wegen missbräuchlicher Benutzung eines von ihm verfälschten Bahnberechtigungsausweises kann unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie mit Blick auf die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme rechtswidrig sein (hier bejaht).

OVG-SAARLAND – Urteil, 7 R 2/06 vom 17.05.2006

1. Ein Beamter offenbart eine Dienstpflichtverletzung dann nicht freiwillig, wenn er sein Fehlverhalten vom Dienstherrn entdeckt glaubt und sich unter konkretem Tatverdacht sieht; das gilt auch dann, wenn dem Dienstherrn das Fehlverhalten tatsächlich noch unbekannt ist.

2. Begeht ein Beamter während eines in zweiter Instanz anhängigen und daher einer Nachtragsanschuldigung nicht zugänglichen Disziplinarklageverfahren eine weitere Dienstpflichtverletzung, so darf diese bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, sofern der einschlägige Sachverhalt - z.B. aufgrund eines umfassenden Geständnisses des Beamten - abschließend geklärt ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 11300/05.OVG vom 09.12.2005

Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Versicherungsmakler) nachgeht, obwohl er während dieses Zeitraums wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen. Befindet sich der Beamte zwischenzeitlich im Ruhestand, ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 NDH L 6/04 vom 01.12.2005

Ein Finanzbeamter, der in mehreren hundert Einzelfällen unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet, dabei in mehr als 190 Fällen falsche Angaben in den Steuererklärungen Dritter eingetragen und darüber hinaus Einkünfte aus der unerlaubten Hilfe in Steuersachen nicht in seinen eigenen Steuererklärungen angegeben hat, ist aus dem Dienst zu entfernen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 NDH L 1/04 vom 14.07.2005

1. Die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil im disziplinargerichtlichen Verfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NDO ist nur dann möglich, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus.

2. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt grundsätzlich nur voraus, dass bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. In den Fällen, in denen der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden so erheblich ist, dass bei einem aktiven Bamten die Entfernung aus dem Dienst erfolgen muss, ist die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich, um den mit dieser Disziplinarmaßnahme verfolgten Zwecken der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes Geltung zu verschaffen.

3. Entzieht ein Rechtspfleger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die dazu gehörige Verfahrensakte dem Geschäftsgang, um den Fortgang der Vollstreckung gegen sich oder einen Angehörigen zu verhindern, und leitet er in der Folgezeit Schreiben des Gläubigers, die den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffen, nicht an den zuständigen Rechtspfleger weiter, um zu verhindern, dass der Verlust der o.g. Unterlagen bekannt wird, setzt er sich über grundlegende Dienstpflichten eines Rechtspflegers hinweg. Die Weiterbeschäftigung eines solchen Rechtspflegers ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 16 S 2881/04 vom 29.03.2005

1. Professoren die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund der Besitzstandswahrungs- regelung des Universitätsgesetzes des Landes Baden-Württemberg von ihren Pflichten entbunden sind, verlieren nicht die allgemeine beamtenrechtliche Stellung. Sie sind keine Ruhestandsbeamte.

2. Die Regelungen des Universitätsgesetzes über Ordnungsmaßnahmen finden auf emeritierte Professoren keine Anwendung.

3. Begeht ein emeritierter Hochschullehrer Pflichtverletzungen, so können diese (nur) unter den Voraussetzungen des für Beamte geltenden Disziplinarrechts geahndet werden.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 10 L 188/03 vom 04.03.2004

Zur Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme nach strafgerichtlicher Verurteilung (sog. Ahndungsverbot).

Zur Frage, ob sich der Beamte nach einer Straftat zum Nachteil des Dienstherrn bei diesem entschuldigen sollte.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 W 651/03 vom 09.12.2003

1. Es obliegt der Strafvollstreckungskammer, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären und so darzustellen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Entscheidungsgründe nachprüfen kann, ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

2. Eine Disziplinarmaßnahme ist die Reaktion der Anstaltsleitung auf ein subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten eines Gefangenen. Wendet sich dieser gegen die Anordnung, so muss das Gericht, wenn es die Verhängung der Disziplinarmaßnahme aufrechterhalten will, auch tatsächliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite treffen.

3. Ein Merkblatt hat in aller Regel keinen normsetzenden oder -ändernden Charakter, sondern enthält Hinweise auf eine bestehende Sach- und/oder Rechtslage und /oder deren alltägliche Umsetzung. Eine Hausordnung (§ 161 StVollzG) wird - mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde - vom Anstaltsleiter erlassen und kann auch nur von diesem geändert werden.

4. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde, wie sie die nach § 83 Abs. 1 StVollzG notwendige Zustimmung erteilt. Solange gewährleistet ist, dass Gefangene in angemessenem Umfang "Sachen" entgegennehmen dürfen, besteht, soweit sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt (z. B. § 33 StVollzG), kein Anspruch auf einen bestimmten Bezugsweg. Auch die Änderung oder Streichung eines von mehreren Bezugswegen ist unbedenklich, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 2.01 vom 28.02.2002

1. Dienstbezüge, die dem Beamten im Widerspruch zu einer Gehaltskürzung durch ein Disziplinarurteil ausgezahlt wurden, können auf besoldungsrechtlicher Grundlage zurückgefordert werden.

2. § 814 BGB gilt nicht bei der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge gemäß § 12 BBesG.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, D 17 S 11/01 vom 19.11.2001

1. Eine nochmalige Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren ist mit Blick auf den dort nicht durch ein Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten eingeschränkten Grundsatz der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme nur unter besonderen Voraussetzungen geboten.

2. § 15 LDO ist auf den Fall der Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

3. Das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens kann sich nicht nur in der Laufzeit der Gehaltskürzung ausdrücken, sondern auch in dem gleichzeitig festzusetzenden Kürzungsbruchteil.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 61/01 vom 08.02.2001

Leitsatz:

Zur Entscheidung über eine beantragte Disziplinarmaßnahme ist nicht die Strafkammer, sondern nach § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO allein deren Vorsitzender zuständig. Hat dem zuwider die Strafkammer entschieden, muss dies jedenfalls dann nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Vorsitzenden der Strafkammer führen, wenn dieser die Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat (s. auch OLG Koblenz, GA 1973, 157).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, D 17 S 15/00 vom 05.02.2001

Gehaltskürzung bei einem Realschullehrer, der (u.a.) im Unterricht gegenüber Schülerinnen und Schülern verbale Missgriffe und Beleidigungen begangen hat.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 501/00 vom 10.08.2000

Leitsatz:

Die Weigerung eines Untersuchungshäftlings, bei Verdacht auf Drogenkonsum in die Anstalt eine Urinprobe abzugeben, kann nicht mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden, weil der Gefangene nicht verpflichtet ist, aktiv an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 6 LD 2/06 vom 03.06.2008


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