Verletzt ein naturwissenschaftlich vorgebildeter Beamter außerdienstlich bei einer genehmigten Nebentätigkeit mit bewußter Fahrlässigkeit Vorschriften des Arzneimittelgesetzes mit der Folge unabsehbarer Gefahren für Leben und Gesundheit anderer, so kann dies bei erschwerenden Umständen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 14. September 1999 - BVerwG 1 D 27.98 -
I. BDiG, Kammer XI - Mainz -, vom 21.01.1998 - Az.: BDiG XI VL 18/97 -