Die Disziplinarklage gegen einen aufgrund Alkoholerkrankung dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten ist wegen eines Verfahrenshindernisses unzulässig, wenn der Beamte sich weder selbst zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen äußern noch seinem Prozesspfleger die für eine ausreichende Vertretung erforderlichen Informationen vermitteln kann.
In Disziplinarklageverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz darf das Berufungsgericht nicht gemäß § 130a VwGO auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts oder Zurückstufung erkennen oder eine solche Entscheidung bestätigen; dem steht die Sonderregelung des § 59 BDG entgegen, der im Berufungsverfahren Anwendung findet.
Die Beschwerde gemäß § 62 NDiszG gegen einen auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Nr. 3 NDiszG ergangenen Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts unterliegt dem Vertretungszwang der §§ 4 NDiszG, 67 Abs. 1 VwGO.
Das Gewicht entlastender Gesichtspunkte muss umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelnen wiegt (wie Senatsurteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 und BVerwG 2 C 9.06 -).
Die Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats) bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten bezieht sich nur auf die disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werden soll, nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt - neben der Schwere des Dienstvergehens - auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus, um einen endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.