Bei beharrlichen Verstößen gegen (innerdienstliche) Wahrheits- und Offenbarungspflichten - hier u. a. gegen die allgemeine Berufspflicht eines Bediensteten einer Vollzugsanstalt nach Nr. 2 Abs. 1 DSVollz, jede Beziehung zu Angehörigen und Freunden von Gefangenen und Entlassenen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen - kommt im Hinblick auf die für einen Beamten unverzichtbare Wahrhaftigkeit auch eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht.