Im verwaltungsgerichtlichen Streit über einen Musterungsbescheid kann das Gericht einen wehrmedizinischen Dissens zwischen den Prozessbeteiligten auch dann nicht ohne weiteres ohne eine gerichtliche Beweisaufnahme auflösen, wenn sich die Wehrverwaltung zur Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit des ärztlichen Personals an einem Bundeswehrkrankenhaus bedient hat.