1. Zur entsprechenden Anwendung des § 96 SGG bei Bewilligung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld in aneinander anschließenden Zeiträumen.
2. Hat das SG über Bescheide, die entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nicht entschieden, so ist dies im Berufungsverfahren auch gegen den Widerspruch eines Beteiligten nachzuholen.
Der familiengerichtliche Genehmigungsvorbehalt ist eine Ausnahme vom Grundsatz der elterlichen Autonomie, welche die ungeschmälerte Vertretungsmacht beinhaltet. Die Genehmigung darf daher nur versagt werden, wenn das in Aussicht genommene Geschäft nach den im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilenden Gesamtumständen, das sind alle möglichen Vor- und Nachteile, nicht dem Interesse des Kindes entspricht. Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen sind abzuwägen. Den Eltern verbleibt dabei eine Dispositionsbefugnis, die nur beschränkt zur Überprüfung des Familiengerichts steht. Nicht jedes Risiko von dem unter elterlicher Sorge stehenden Kind ferngehalten werden: Zur Anwendung dieses Grundsatzes beim Erwerb von Wohnungseigentum für das Kind, das die Eltern finanzieren und sich dazu die Mieterträge abtreten lassen.