Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, ein Kraftfahrzeug zum Zwecke der Durchführung von Bluttransporten mit Kennleuchten für blaues Blinklicht auszustatten (§§ 70 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 3 StVZO), darf mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht angewiesenen Bluttransporte in Notfällen könnten ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden.