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Direktzustellung in Spanien

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OLG-CELLE – Urteil, 16 U 59/05 vom 26.07.2005

Rechtsgebiete:ZPO, VO EG Nr. 1348/00
Schlagworte:Direktzustellung in Spanien
Stichwort:Direktzustellung in Spanien
Leitsatz:Ist der Beklagte Eigentümer eines Appartements in Spanien und nach seinen eigenen Angaben dort wohnhaft, so kann ihm dort eine Klageschrift oder ein Versäumnisurteil nach § 183 ZPO per Einschreiben mit Rückschein direkt zugestellt werden.

Der Hausmeister der Appartementanlage gilt dabei als Postbevollmächtigter, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, Postsendungen in die nummerierten Briefkästen der zentralen Briefkastenanlage einzusortieren und bei Einschreiben auch den Empfang zu bestätigen.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 16 U 59/05




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