1. Handel im funktionalen Sinne bezeichnet die Beschaffung von Gütern und deren Verkauf/Absatz in unverändertem Zustand oder nach geringfügiger Be- und/oder Verarbeitung. Der Absatz selbst hergestellter Brot- und Backwaren durch eine Großbäckerei ist kein Handel.
2. Ein aus Produktionsstätte und einer Vielzahl von Verkaufsstellen ("Backshops") bestehender Betrieb, der seine Eigenproduktion in diesen direkt vermarktet, fällt daher auch dann nicht in den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für den Einzelhandel, wenn die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf den Verkauf entfällt.
Aktenzeichen: 4 AZR 471/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 26. August 1998
- 4 AZR 471/97 -
I. Arbeitsgericht
Dresden
- 12 Ca 7510/95 -
Urteil vom 06. November 1996
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 3 Sa 1276/96 -
Urteil vom 16. Mai 1997