1. Eine Beurteilung, die in die richterliche Unabhängigkeit eingreift und deshalb rechtswidrig ist, kann keine geeignete Grundlage für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung sein.
2. Bei der Prüfung der Kausalität des Fehlers für das Ergebnis der Auswahlentscheidung muss das Gericht den Bewertungsspielraum des Dienstherrn respektieren. Es darf das wahrscheinliche Ergebnis einer erneuten und fehlerfreien Auswahlentscheidung einschließlich einer erneuten Befassung des Richterwahlausschusses nicht dadurch vorwegnehmen, dass es seine eigene Prognose an die Stelle der Bewertung des hierzu berufenen Dienstherrn setzt.