Die Befugnis, kraft Direktionsrechts Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen, ist nicht dadurch eingeschränkt, daß der Arbeitgeber bei Abschluß des Arbeitsvertrags auf die für den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers geltende betriebliche Regelung über Zeit und Ort des Beginns und Endes der täglichen Arbeit hingewiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber danach über längere Zeit von seinem dahingehenden Direktionsrecht keinen Gebrauch macht.
Aktenzeichen: 6 AZR 444/99
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 7. Dezember 2000
- 6 AZR 444/99 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 5 Ca 3481/98 -
Urteil vom 9. Februar 1999
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 4 (3) Sa 375/99 -
Urteil vom 2. Juni 1999