Erfolgt eine betriebliche Altersversorgung durch kongruent rückgedeckte unmittelbare Versorgungszusagen sind diese auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG beitragspflichtig, wenn die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet sind. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber unterscheidet die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge hinsichtlich des Pflichtbeitrags zur Insolvenzsicherung sachgerecht danach, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber unabhängigen Dritten auf Versorgungsleistungen hat.
1. Bereitschaftszeiten der Rettungssanitäter im Sinne des Anhangs zu § 9 Abschn. B Abs. 1 TVöD konkretisieren die regelmäßige Arbeitszeit iSd. § 6 TVöD.
2. Liegen solche Bereitschaftszeiten in wechselnden Arbeitsschichten, arbeiten die Arbeitnehmer "ununterbrochen" im Sinne von § 7 Abs. 1 TVöD und haben deshalb Anspruch auf die Wechselschichtzulage.
Der Arbeitnehmer kann seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der zu verringernden Arbeitszeit nicht mehr ändern, nachdem der Arbeitgeber sein Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt hat (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Der geänderte Verteilungswunsch ist nur durch neuerliche Geltendmachung von Verringerung und Verteilung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG durchsetzbar.
1. Die satzungsmäßig vorgesehene Möglichkeit, in einem Arbeitgeberverband Vollmitgliedschaften und Mitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaften) in Form eines Stufenmodells vorzusehen, begegnet nicht grundsätzlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Es bedarf allerdings einer klaren und eindeutigen Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung. Sie muss grundsätzlich einen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit gewährleisten.
3. Ein vereinsrechtlich wirksamer Statuswechsel innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft bedarf dann, wenn er während laufender Tarifverhandlungen erfolgt, zu seiner tarifrechtlichen Wirksamkeit der Transparenz im Verhältnis zur an der Verhandlung beteiligten Gewerkschaft.
4. Regelmäßig wird insoweit eine Mitteilung des Arbeitgebers oder seines Verbandes hiervon zu einem Zeitpunkt erforderlich sein, zu dem die Gewerkschaft mit ihrem Verhalten bezogen auf den betreffenden Tarifvertragsinhalt und -abschluss noch auf die Statusveränderung reagieren kann.
5. Unterbleibt eine solche Offenlegung, bleibt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifvertrag gebunden, der Gegenstand der Verhandlungen war.
Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.
Der Arbeitgeber darf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung davon abhängig machen, dass eine Betriebsvereinbarung über Regelungen zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit zustande kommt.
1. § 1 Abs. 5 KSchG verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Gebot des fairen Verfahrens.
2. Die nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG eingreifende Vermutung der Betriebsbedingtheit umfasst grundsätzlich auch das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens.
Eine stationäre Einrichtung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Hilfekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt. Sie ist dann nicht gegeben, wenn sich der Bewohner die Betreuungsleistung separat beschaffen kann und muss und dabei in der Wahl des ambulanten Pflegedienstes frei ist.
1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 130 Abs. 4 StGB.
2. Das Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel 2005 war rechtmäßig, da eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB konkret drohte.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss in nicht verkündeten Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, sondern kann auch in den Gründen erfolgen.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).
Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).
Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).
Die zulässige Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die "Hauptanlagen" - und nicht auch für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden "Nebenanlagen" - ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (wie Urteil vom 13.4.2006 - 1 N 04.3519).
Zu den Anforderungen an die Abwägung der Eigentumsbelange bei der Festsetzung eines Innenbereichsgrundstücks als Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser.
1. Nimmt als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer bereits vorhandenen Straße zu, ist ein von dem Lärmzuwachs betroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt, soweit er sich gegen einen die Straßenplanung flankierenden Bebauungsplan wendet, mit dem nur passiver Lärmschutz für sein bestehendes Wohnhaus festgesetzt wurde, und er allein geltend macht, dass dies unzureichend sei.
2. Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).
3. Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.
1. Nimmt als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer bereits vorhandenen Straße zu, ist ein von dem Lärmzuwachs betroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt, soweit er sich gegen einen die Straßenplanung flankierenden Bebauungsplan wendet, mit dem nur passiver Lärmschutz für sein bestehendes Wohnhaus festgesetzt wurde, und er allein geltend macht, dass dies unzureichend sei.
2. Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).
3. Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.
1. Nimmt als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer bereits vorhandenen Straße zu, ist ein von dem Lärmzuwachs betroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt, soweit er sich gegen einen die Straßenplanung flankierenden Bebauungsplan wendet, mit dem nur passiver Lärmschutz für sein bestehendes Wohnhaus festgesetzt wurde, und er allein geltend macht, dass dies unzureichend sei.
2. Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).
3. Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.
Ob es sich bei der Verweisung auf das Bundesbodenschutzgesetz in § 36 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG um eine Rechtsgrund- oder eine bloße Rechtsfolgenverweisung auf die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes handelt, bleibt - nach wie vor - offen. Denn der ehemalige Inhaber der stillgelegten Deponie kann sowohl nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als auch nach § 36 Abs. 2KrW-/AbfG in Anspruch genommen werden.
Hinweis:
Mit dieser Entscheidung setzt der nunmehr für das Abfallrecht zuständige 23. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Rechtsprechung des früher zuständigen 20. Senats im Beschluss vom 09.07.2003, Az. 20 CS 03.103, fort.
Ordnet ein Gesetz zwingend die Überleitung von Arbeitsverhältnissen vom Land auf eine Stiftung öffentlichen Rechts an, so verstößt dieser Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl des Arbeitnehmers jedenfalls dann nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts der Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer Einrichtung der Daseinsvorsorge dient, sich die Arbeitsbedingungen nicht wesentlich ändern und dem Arbeitnehmer mit dem neuen Arbeitgeber ein vergleichbar potenter Schuldner gegenübersteht.
1. Ist ein Baugebiet für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr ausschließlich über einen Knotenpunkt mit einer Kreisstraße zu erreichen, sind erschließungsbeitragsfähige, durch die neu hinzukommende Straße verursachte Kosten einer Veränderung der Kreisstraße auf alle Beitragspflichtigen des Baugebiets, nicht nur auf die Anlieger der neu hinzukommenden Straße zu verteilen.
2. Ein öffentlicher Feld- und Waldweg verschafft erschließungsbeitragsrechtlich keine anderweitige Anfahrmöglichkeit für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr.
Für eine vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 InsO) ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nicht die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO.
Die Gewährung einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit bei Ausländern, die unter die Positivliste der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz fallen, kann dann eine objektive Förderung des unerlaubten Aufenthalts darstellen, wenn gerade die Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Ausländers aus dessen erlaubten Aufenthalt einen unerlaubten macht.
Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Durchsuchung einer Gaststätte, wenn der Betroffene in dem von ihm unterzeichneten Untersuchungsbericht erklärt hat, er sei mit der Durchsuchung einverstanden.
Allein das Begehren, die Kostenfolgen der Betreuung abzuwenden, kann eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betreuung nicht rechtfertigen, da insoweit besondere Vorschriften bestehen (vgl. § 16 KostO).
Zur Schätzung der mittleren Temperatur des Warmwassers nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HeizkostenV müssen die maßgeblichen Schätzgrundlagen ermittelt werden, insbesondere die an der Heizung eingestellte Temperatur und die Heizungskapazität. Ein pauschaler Ansatz von 60° C ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel daran bestehen, dass diese Durchschnittstemperatur auch tatsächlich erreicht wurde.
1. Die Betriebsparteien dürfen zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätische Kommissionen einrichten. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar: Inhaltlich ist zu überprüfen, ob das Ergebnis offenbar unrichtig ist. Verfahrensmäßig ist zu überprüfen, ob die Feststellungen grob unbillig zustande gekommen sind oder ob Verstöße gegen die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung das Ergebnis beeinflusst haben können.
2. Verfahrensmäßig grob unbillig und daher unverbindlich ist eine Entscheidung auch dann, wenn sie nur lückenhaft begründet ist. Das ist sie, wenn selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang nicht überprüfen kann oder nicht nachvollziehbar ist, welche Tatsachenfeststellungen die Kommission getroffen hat.
3. Verfahrensverstöße führen dazu, dass gerichtlich in vollem Umfange zu prüfen ist, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung für seinen Verbesserungsvorschlag hat oder nicht. Eine Zurückverweisung an die paritätische Kommission kommt regelmäßig nicht in Betracht.