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Diplompädagoge in Erziehungsberatungsstelle

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 688/98 vom 08.09.1999

Rechtsgebiete:BAT 1975, Anlage 1 a
Schlagworte:Eingruppierung - Diplompädagoge in Erziehungsberatungsstelle
Stichwort:Diplompädagoge in Erziehungsberatungsstelle
Leitsatz:Leitsätze:

Ein Dipompädagoge mit der "pädagogischen Diplomprüfung in der Studienrichtung Sozialpädagogik und Sozialarbeit" und mit dem erfolgreichen Abschluß der Ausbildung in Familientherapie, dem in einer Erziehungsberatungsstelle eines Landkreises einzelfallbezogene Klientenarbeit obliegt, hat keine seiner Hochschulbildung entsprechende Tätigkeiten auszuüben und fällt daher nicht unter die Fallgr. 1 a der VergGr. II der Vergütungsgruppen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst, sondern ist in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA eingruppiert.

Aktenzeichen: 4 AZR 688/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 8. September 1999
- 4 AZR 688/98 -

I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 4 Ca 537/94 -
Urteil vom 6. Februar 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 9 Sa 1406/96 -
Urteil vom 27. Mai 1997
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 688/98




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